Genügt mein Wohnsitz in Österreich für ein Verfahren hier?
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 24.03.2025 (28 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Allein aufgrund des in einem informellen Schreiben eingenommenen Rechtsstandpunkts einer Behörde kann nicht von einer Unmöglichkeit der Rechtsverfolgung in einem Vertragsstaat des HESÜ ausgegangen werden.OGH 7 Nc 25/25y, 26.11.2025
- Hier: HESÜ.OGH 7 Nc 25/25y, 26.11.2025
- Hier: Kein abstraktes Bedürfnis nach inländischem Rechtsschutz für Ansprüche aus der Fluggastrechte‑VO Nr 261/2004 infolge des Brexits (Flug von London nach Wien).OGH 2 Nc 17/22f, 26.04.2022
- Hier: Voraussetzung für eine Ordination nach § 28 Abs 1 Z 2 JN ist überdies, dass im Inland keine örtliche Zuständigkeit gegeben ist oder sich eine solche ermitteln lässt.OGH 9 Nc 4/22w, 28.03.2022
- Hier: Unzumutbarkeit einer Rechtsverfolgung in Serbien.OGH 2 Nc 1/22b, 12.01.2022
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Da es sich um eine Notkompetenz handelt, ist eine strenge Prüfung geboten.OGH 4 Nc 11/19h, 06.05.2019
- § 28 Abs 1 Z 2 JN soll Fälle abdecken, in denen trotz Fehlens eines Gerichtsstands im Inland ein Bedürfnis nach Gewährung inländischen Rechtsschutzes vorhanden ist, weil ein Naheverhältnis zum Inland besteht und im Einzelfall eine effektive Klagemöglichkeit im Ausland nicht gegeben ist.OGH 5 Nc 21/09x, 10.02.2010
- Hier: Die Rechtsverfolgung in der Republik Türkei ist nicht unzumutbar; Ordinationsantrag abgewiesen.OGH 8 Nc 27/09a, 09.02.2010
- Diese Bestimmung soll die Fälle abdecken, in denen trotz Fehlens eines Gerichtsstands im Inland ein Bedürfnis nach Gewährung inländischen Rechtsschutzes vorhanden ist, weil ein Naheverhältnis zum Inland besteht und im Einzelfall eine effektive Klagemöglichkeit im Ausland nicht gegeben ist.OGH 2 Ob 32/08g, 24.09.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057221 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 28.
- OGH 9 Nc 5/25x, 24.03.2025
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Für die Frage, ob ein Gericht im Inland entscheiden darf, genügt es, dass Sie die maßgeblichen Umstände schlüssig behaupten, etwa ein Recht an einer Liegenschaft in Österreich. Dienen dieselben Tatsachen zugleich dem Anspruch selbst, wird die Zuständigkeit allein anhand Ihrer Angaben in der Klage geprüft.
Eine Rechtsverfolgung im Ausland ist unzumutbar, wenn die dortige Entscheidung in Österreich nicht anerkannt oder vollstreckt würde, wenn eine dringende Entscheidung dort nicht rechtzeitig zu erreichen wäre, wenn eine Partei dadurch politischer Verfolgung ausgesetzt wäre oder wenn das Verfahren dort zu teuer käme.