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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.03.2025

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 2 Ob 7/25f

Worum es ging: Von welchem Einkommen wird der Unterhalt berechnet?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Maßgeblich ist die tatsächliche wirtschaftliche Lage, also das Gesamteinkommen nach Abzug von Steuern und öffentlichen Abgaben. Es zählt die Summe der Mittel, die tatsächlich verfügbar sind. Die steuerliche Bemessungsgrundlage ist bei Bedarf nach den Regeln des Unterhaltsrechts zu korrigieren.

Maßstab ist das Verhalten eines pflichtgetreuen Elternteils. Das Gericht fragt, wie sich ein solcher Elternteil in derselben Lage verhalten hätte.

Für den Unterhalt zählt nicht einfach das, was im Einkommensteuerbescheid steht. Die steuerlichen Werte allein sind für die Berechnung nicht maßgeblich. Das Gericht ermittelt die Grundlage eigenständig.

Nur zum Teil. Abgezogen werden nur solche beruflichen Ausgaben, die auch ein pflichtbewusster Elternteil mit Rücksicht auf sein Einkommen und die Bedürfnisse der Unterhaltsberechtigten getätigt hätte. Ausgaben, die dem eigenen Ansehen dienen, mindern die Grundlage nicht, auch wenn sie steuerlich absetzbar sind, und der Regelbedarf darf nicht unterschritten werden.

Gibt der Unterhaltspflichtige Geld aus, um sich eine zusätzliche Verdienstmöglichkeit zu schaffen, kann das die Grundlage für den Unterhalt verringern. Das gilt etwa, wenn er auf ein Geschäftsführergehalt verzichtet, das das neu gegründete Unternehmen gar nicht zahlen könnte.

Förderungen der EU zählen zum Einkommen und fließen in die Grundlage für den Unterhalt ein. Die steuerliche Abschreibung für Abnützung wird niemals abgezogen. Abziehbar sind nur tatsächliche Ausgaben, die der Sicherung des Einkommens dienen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 231 EStG 1988 § 20

Entscheidungstext

36 Absätze, 11.191 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.03.2025

Geschäftszahl

2Ob7/25f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger als weitere Richter und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin in der Pflegschaftssache des 1. minderjährigen M*, und des 2. minderjährigen E*, vertreten durch die Mutter M*, diese vertreten durch die Riedl Ludwig Penzl Rechtsanwälte GmbH in Haag, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Vaters M*, vertreten durch Mag. Martina Gaspar, Rechtsanwältin in Amstetten, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 16. September 2024, GZ 23 R 279/24p-22, mit welchem der Beschluss des Bezirksgerichts Amstetten vom 25. Juni 2024, GZ 52 Pu 37/23b-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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