Ist mein Steuerbescheid die Grundlage für den Unterhalt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 22.04.2026 (27 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ausgaben eines Politikers für Getränke- und Essenseinladungen sowie für Spenden und Sponsoring sind Repräsentationsaufwendungen, die der Förderung des gesellschaftlichen Ansehens des Amtsträgers dienen, aber nicht zu Lasten der Unterhaltsberechtigten ausschlagen dürfen. Sie können daher ungeachtet einer allfälligen steuerlichen Absetzbarkeit keine Verminderung der Unterhaltsbemessungsgrundlage bewirken.OGH 2 Ob 7/25f, 25.03.2025
- Nicht einzubeziehen ist der Verkaufserlös einer Liegenschaft, auch wenn der gem § 30b EStG seit 1.4.2012 der Immobilienertragssteuer unterliegt.OGH 3 Ob 30/15f, 18.03.2015
- Die Unterhaltsbemessungsgrundlage ist keineswegs ident mit der Steuerbemessungsgrundlage des Unterhaltspflichtigen, weshalb Steuerbescheide und Bezugs‑<br/>bzw Lohnzettel oder gar Kontoauszüge in der Regel keine geeignete Unterhaltsbemessungsgrundlage ausweisen.OGH 2 Ob 261/12i, 07.05.2013
- Hier: Gewinnfreibetrag/Absetzbetrag nach § 10 EStG.OGH 7 Ob 226/11b, 25.01.2012
- Grundsätzlich sind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage steuerlich absetzbare Beträge, denen keine Einkommensminderung gegenüberstehen, einzubeziehen.OGH 7 Ob 226/11b, 25.01.2012
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- Sanierungsgewinne im Sinn § 36 EStG 1988 also solche sind nicht als vom Unterhaltspflichtigen tatsächlich erzielte Einnahmen und diesem effektiv zur Verfügung stehende Mittel in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen.OGH 5 Ob 254/05x, 21.03.2006
- Hier: Alleinverdienerabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag und Unterhaltsabsetzbetrag.OGH 1 Ob 65/03w, 29.04.2003
- Steuerbegünstigungen, denen "keine effektive Einkommensminderung oder effektive Ausgabe" gegenüberstehen, sind aus der Bemessungsgrundlage nicht auszuscheiden.OGH 1 Ob 65/03w, 29.04.2003
- In die Unterhaltsbemessungsgrundlage sind steuerlich absetzbare Beträge, denen keine Einkommensminderung gegenüberstand, einzubeziehen (EFSlg 83.309, 80.134).OGH 5 Ob 67/99k, 15.06.1999
- Die steuerliche Behandlung des Einkommens ist ohne Bedeutung für den unterhaltsrechtlichen Einkommensbegriff; das steuerpflichtige Einkommen ist daher nicht mit dem unterhaltsrelevanten Einkommen identisch.OGH 5 Ob 67/99k, 15.06.1999
- Zuweisungen zu Investitionsfreibeträgen (§ 10 EStG 1988), Rücklagen beziehungsweise Rückstellungen (§ 211 Abs 1 HGB, § 4 Abs 1 EStG 1988) sind demnach im allgemeinen in die Unterhalts-Bemessungsgrundlage einzubeziehen.OGH 1 Ob 2082/96z, 23.04.1996
- Nur solche Abzüge sind aber unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen, denen eine tatsächliche wirtschaftliche Vermögensminderung entspricht.OGH 1 Ob 2040/96y, 23.04.1996
- Der Bilanzgewinn ist um bloße steuerlich zu berücksichtigende Abschreibungsbeträge, denen keine tatsächliche wirtschaftliche Vermögensminderung entspricht, wie dies zum Beispiel beim Investitionsfreibetrag der Fall ist, zu erhöhen.OGH 7 Ob 1589/95, 31.05.1995
- Bereits in 5 Ob 501/93 ausgesprochen.OGH 7 Ob 1589/95, 31.05.1995
- Die Steuerbemessungsgrundlage ist nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu korrigieren.OGH 4 Ob 557/94, 18.10.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047423 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 27.
- OGH 8 Ob 170/25w, 22.04.2026, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 7/25f, 25.03.2025
- OGH 7 Ob 84/22m, 23.11.2022, Fall aus Tirol
- OGH 9 Ob 71/22i, 17.11.2022, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 94 · Sonstige Wirkungen der Ehe
- ABGB § 140 · Abstammung des Kindes
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Erhält der Unterhaltsberechtigte eine Abfertigung, ist sie als sein eigenes Einkommen zu berücksichtigen. Sie fließt damit in die Bemessung des Unterhalts ein.
Bekommt der Unterhaltspflichtige Reisekosten nur als Ersatz für tatsächlichen Aufwand, zählt dieser Betrag nicht zum Einkommen. Er fließt daher nicht in die Grundlage für die Berechnung des Unterhalts ein.