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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.03.2025

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 8 Ob 109/24y

Worum es ging: Muss ich selbst sagen, dass ich die Sache zurückbehalte?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Zurückbehaltungsrecht berücksichtigt das Gericht nicht von selbst. Sie müssen als Beklagter ausdrücklich einwenden, dass Sie die Sache zurückbehalten, und dabei angeben, worauf sich dieses Recht stützt.

Dass die geforderte Leistung nur Zug um Zug gegen eine Gegenleistung zu erbringen ist, berücksichtigt das Gericht nicht von sich aus. Es genügt, wenn sich die klagende Seite noch im Rechtsmittelverfahren bereit erklärt, ihre Gegenleistung zu erbringen.

Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.

Wurden Sie beim Abschluss in die Irre geführt, müssen Sie im Prozess ausdrücklich erklären, dass Sie den Vertrag wegen des Irrtums anfechten. Ohne diese Erklärung darf das Gericht die Unwirksamkeit des Geschäfts nicht berücksichtigen.

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

33 Absätze, 7.730 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.03.2025

Geschäftszahl

8Ob109/24y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N* GmbH, *, vertreten durch die Skribe Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei E* D*, vertreten durch Mag. Gottfried Forsthuber, Rechtsanwalt in Baden, wegen Duldung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 2. Juli 2024, GZ 18 R 48/24y-28.2, mit dem über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 29. Dezember 2023, GZ 2 C 546/23g-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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