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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.04.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel aus formalen Gründen nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 49/25d

Worum es ging: Kann ich die Ablehnung der Verfahrenshilfe zum Höchstgericht bringen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Entscheidungen über die Verfahrenshilfe kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen. Das gilt für alle Fragen, die in diesem Bereich geregelt sind.

Nein. Entscheidungen über die Verfahrenshilfe können nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. Das gilt für die Bewilligung, für den Umfang, für die Ablehnung und selbst dann, wenn wichtige Rechtsfragen offen sind.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

JN Art. 31 ZPO § 528

Entscheidungstext

25 Absätze, 2.337 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.04.2025

Geschäftszahl

5Ob49/25d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O* AG, *, vertreten durch Dr. Wolf Heistinger, Rechtsanwalt in Mödling, gegen die beklagte Partei D*, vertreten durch Dr. Rudolf Schaller, Rechtsanwalt in Oberpullendorf, wegen 31.533,29 EUR sA, hier: Verfahrenshilfe, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 27. Februar 2025, GZ 11 R 176/23t-53, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 20. Juni 2023, GZ 2 Cg 100/21x-34, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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