Der OGH hat das Rechtsmittel aus formalen Gründen nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 49/25d
Worum es ging: Kann ich die Ablehnung der Verfahrenshilfe zum Höchstgericht bringen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Entscheidungen über die Verfahrenshilfe kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen. Das gilt für alle Fragen, die in diesem Bereich geregelt sind.
Nein. Entscheidungen über die Verfahrenshilfe können nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. Das gilt für die Bewilligung, für den Umfang, für die Ablehnung und selbst dann, wenn wichtige Rechtsfragen offen sind.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Eisenstadt, 20.06.2023, 2 Cg 100/21x-34
- Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht, 27.02.2025, 11 R 176/23t-53
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.04.2025
Geschäftszahl
5Ob49/25d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O* AG, *, vertreten durch Dr. Wolf Heistinger, Rechtsanwalt in Mödling, gegen die beklagte Partei D*, vertreten durch Dr. Rudolf Schaller, Rechtsanwalt in Oberpullendorf, wegen 31.533,29 EUR sA, hier: Verfahrenshilfe, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 27. Februar 2025, GZ 11 R 176/23t-53, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 20. Juni 2023, GZ 2 Cg 100/21x-34, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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