Kann ich die Ablehnung der Verfahrenshilfe zum Höchstgericht bringen?
betrifft Kläger, Beklagter, Antragsteller
Entscheidungen über die Verfahrenshilfe kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen. Das gilt für alle Fragen, die in diesem Bereich geregelt sind.
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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 30.04.2025 (61 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Durch § 528 Abs 1 Z 3 ZPO sind alle Entscheidungen über die in §§ 63 bis 72 ZPO geregelten Gegenstände einer Überprüfung durch den OGH entzogen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es ist gleichgültig ob die Betroffene einen neuen Verfahrenshilfeantrag (zur Erhebung eines Rekurses gegen einen Verfahrenshilfebeschluss) gestellt oder bereits Rekurs gegen die Entscheidung über einen Verfahrenshilfeantrag erhoben hat. Beide Fälle sind von § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG erfasst.OGH 3 Ob 19/18t, 21.02.2018
- Hier: Beschluss des OLG als Erstgericht, mit dem es sich für unzuständig erklärte und den Verfahrenshilfeantrag an das LG verwies.OGH 8 Ob 112/16b, 25.11.2016
- Es läge auch ein krasser Wertungswiderspruch vor, wäre zwar die Sachentscheidung über den Verfahrenshilfeantrag nicht bekämpfbar, wohl aber die vorausgehende im selben Verfahren einer Lösung zugeführte Zuständigkeitsfrage.OGH 3 Ob 212/16x, 23.11.2016
- Auch der Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Erstgericht, womit es eine Sachentscheidung über den Verfahrenshilfeantrag unterließ, sich für unzuständig erachtete und die Sache an das seines Erachtens zuständige Gericht überwies, ist eine solche vom Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO erfasste Formalentscheidung.OGH 3 Ob 212/16x, 23.11.2016
- Es läge auch ein krasser Wertungswiderspruch vor, wäre zwar die Sachentscheidung über den Verfahrenshilfeantrag nicht bekämpfbar, wohl aber die vorausgehende, im selben Verfahren einer Lösung zugeführte Zuständigkeitsfrage.OGH 3 Ob 181/16p, 23.11.2016
Alle 13 Ergänzungen anzeigen
- Hier: § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG.OGH 8 Ob 124/14i, 19.12.2014
- Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Rekurs gegen Entscheidungen über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig, weshalb alle Entscheidungen über die in den §§ 63 - 73 ZPO geregelten Gegenstände einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen sind.OGH 3 Ob 119/09k, 23.06.2009
- Hier: Barauslagenersatzanspruch des Verfahrenshelfers nach § 64 Abs 1 Z1 lit f ZPO. Eine Entscheidung über den Barauslagenersatz ist jedenfalls als Entscheidung über den Kostenpunkt anzusehen, weshalb der Revisionsrekurs schon nach § 528 Abs 2 Z 3 unzulässig ist.OGH 8 ObA 25/04s, 12.03.2004
- Hier: § 528 Abs 2 Z 4 ZPO idF WGN 1997.OGH 2 Ob 118/99p, 29.04.1999
- § 528 Abs 2 Z 4 ZPO idF WGN 1989.OGH 7 Ob 557/95, 14.06.1995
- § 528 Abs 2 Z 4 in der Fassung WGN 1989.OGH 6 Ob 504/95, 12.01.1995
- Hiezu zählen Beschlüsse über die Bewilligung, die Erweiterung, das gänzliche oder teilweise Erlöschen und die Entziehung der Verfahrenshilfe, die Bewilligung oder Verweigerung der einzelnen Begünstigungen, ferner Entscheidungen über die Bestimmung der Kosten des zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalts und die Bewilligung von Vorschüssen an ihn. Dagegen greift diese Rechtsmittelbeschränkung nicht Platz bei Beurteilung der im § 73 ZPO geregelten Folgen der Verfahrenshilfe über den Verfahrensablauf und Fristenablauf.OGH 7 Ob 642/90, 27.09.1990
- Gleichgültig, ob das Gericht zweiter Instanz in der Angelegenheit der Verfahrenshilfe in erster oder zweiter Instanz entschieden hat.OGH 8 Ob 631/87, 21.10.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0036078 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 61.
- OGH 5 Ob 49/25d, 30.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 6/25f, 06.03.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 5 Ob 199/21g, 04.11.2021, Fall aus Niederösterreich
- OGH 5 Ob 67/19t, 21.05.2019, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 63 · Verfahrenshilfe
- ZPO § 528
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