JN Art. 31
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nein, nicht wenn die Verlegung nur ihm nützt. Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer dürfen Sie an Ihrem Wohnsitz klagen; diese Schutzbestimmung soll Ihnen die Durchsetzung Ihrer Ansprüche erleichtern. Eine Verlegung an das Gericht des Arbeitgebers wird nur bewilligt, wenn sie eindeutig im Interesse beider Seiten liegt.
In der Regel ja. Es gilt als zweckmäßig, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei jenem Gericht zu führen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignet hat. Wohnen aber alle Beteiligten woanders und ist kein Lokalaugenschein zu erwarten, bleibt es beim bisherigen Gericht.
Ein Verfahren über Schäden aus einem Verkehrsunfall kann an das Gericht des Unfallorts übertragen werden. Dafür spricht, wenn ein Zeuge nicht weit von diesem Gericht wohnt und beide Seiten ein Sachverständigengutachten beantragt haben, das zweckmäßig von diesem Gericht eingeholt wird.
Wer erfolglos beantragt, dass ein anderes Gericht zuständig sein soll, muss dem Gegner die notwendigen Kosten seiner ablehnenden Stellungnahme ersetzen. Das gilt unabhängig davon, wie der Rechtsstreit selbst ausgeht.
Nein. Befangenheit müssen Sie im eigenen Ablehnungsverfahren geltend machen und nicht mit einem Antrag auf Zuweisung an ein anderes Gericht. Erst wenn eine Ablehnung erfolgreich war und das Gericht dadurch nicht mehr entscheiden kann, wird von Amts wegen ein anderes Gericht bestimmt.
Dann bleibt es meist beim bisherigen Gericht. Spricht die Zweckmäßigkeit nicht eindeutig für das andere Gericht, gibt der Gerichtshof jener Partei den Vorzug, die der Verlegung widerspricht.
Bei der Frage, ob ein Verfahren an ein anderes Gericht verlegt wird, geht es nur um die Zweckmäßigkeit: schnelleres Verfahren, geringere Kosten, leichterer Zugang für die Beteiligten und einfachere Amtstätigkeit. Erfolglose Anträge gegen einen bestimmten Richter können auf diesem Weg nicht noch einmal aufgerollt werden.
Eine Rechtssache darf dem zuständigen Gericht gegen den Willen einer Partei nur aus besonders schwerwiegenden Gründen abgenommen werden.
Auf den Wohnort der Parteien und der namhaft gemachten Zeugen. Wo Ihre Anwältin oder Ihr Anwalt die Kanzlei hat, zählt dabei nicht. Auch ein Ort, an dem ein Augenschein stattfinden soll, kann für die Verlegung sprechen.
Nur ausnahmsweise. Die Übertragung soll die Ausnahme bleiben, damit die gesetzliche Zuständigkeitsordnung nicht ausgehöhlt wird. Widerspricht eine Partei und lässt sich die Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Seiten beantworten, bleibt es beim bisherigen Gericht.
Nur wenn die Sache bei einem anderen Gericht voraussichtlich schneller und billiger erledigt werden kann. Dafür sprechen vor allem der Wohnort der Parteien und der meisten Zeugen sowie der Ort eines Augenscheins. Widerspricht eine Seite und ist der Vorteil nicht eindeutig, bleibt es beim zuständigen Gericht.
Dafür gibt es ein eigenes Ablehnungsverfahren. Den Antrag, die Sache einem anderen Gericht zu übertragen, können Sie darauf nicht stützen, ebenso wenig auf angeblich falsche Entscheidungen. Ein solcher Antrag trägt nur, wenn dem zuständigen Gericht die Verhandlung und Entscheidung Schwierigkeiten bereitet.
Grundsätzlich ja. Beschlüsse über die Übertragung einer Sache an ein anderes Gericht sind anfechtbar, allerdings nur innerhalb der Grenzen, die die Zivilprozessordnung für Rechtsmittel gegen Beschlüsse zieht. Bei geringen Streitwerten und in bestimmten Fällen ist ein Rechtsmittel ausgeschlossen.
Dass Sie die Klage zunächst nicht bei jenem Gericht eingebracht haben, das Sie nun wollen, steht einer Übertragung des Verfahrens nicht entgegen. Auch dass Sie von einem Wahlgerichtsstand Gebrauch gemacht haben, hindert eine zweckmäßige Übertragung nicht.
Nein. Einen Antrag, die Sache einem anderen Gericht zu übertragen, können Sie weder auf Ablehnungsgründe noch auf ungünstige oder unrichtige Entscheidungen oder auf Verfahrensverstöße des bisherigen Gerichts stützen. Das gilt für die freiwillige ebenso wie für die notwendige Übertragung.
In einem Antrag auf Verlegung des Verfahrens müssen Sie das Gericht, an das die Sache übertragen werden soll, genau bezeichnen.
Eine Vereinbarung darüber, welches Gericht zuständig sein soll, können die Beteiligten ohne inhaltliche Vorbedingungen treffen. Die nachträgliche Übertragung eines bereits laufenden Verfahrens an ein anderes Gericht ist dagegen nur zulässig, wenn das Gericht die Zweckmäßigkeit streng geprüft hat.
Solange eine Sache bei keinem Gericht anhängig gemacht wurde, kann sie nicht einem anderen Gericht übertragen werden. Ein solcher Antrag ist erst möglich, wenn das Verfahren bereits eingeleitet ist.
Entscheidet das Oberlandesgericht darüber, ob ein Verfahren an ein anderes Gericht verlegt wird, handelt es dabei wie ein Erstgericht. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist deshalb bei genau diesem Oberlandesgericht einzubringen.
Ja. Weist das Oberlandesgericht Ihren Antrag ab, die Sache einem anderen Gericht zu übertragen, können Sie dagegen den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erheben.
Die Übertragung einer Sache an ein anderes Gericht kommt nur in Betracht, solange noch verhandelt und entschieden werden muss. Ist das Verfahren bereits rechtskräftig beendet, ist eine solche Übertragung nicht mehr möglich.
Ja. Entscheidet ein Oberlandesgericht über die Zuweisung an ein anderes Gericht und wird es dabei anstelle eines Erstgerichts tätig, können Sie dagegen vorgehen, auch ohne dass eine besonders bedeutsame Rechtsfrage vorliegt. Ausgeschlossen ist das nur, wenn das Gesetz eine Anfechtung überhaupt verbietet.
Nein. Im Verfahren über die Übertragung an ein anderes Gericht ist keine Antwort auf den Rekurs vorgesehen. Es handelt sich dabei nicht um ein zweiseitiges Rechtsmittelverfahren.