Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 7 Ob 76/25i
Worum es ging: Bin ich an eine Urkunde gebunden, die ich ungelesen unterschrieb?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Grundsätzlich ja. Es zählt nicht allein Ihr Wille, sondern wie ein redlicher Empfänger Ihre Erklärung nach allen Umständen verstehen musste; wer eine Urkunde ungelesen unterschreibt, nimmt ihren Inhalt in Kauf. Anders ist es, wenn der andere Sie bewusst über den Inhalt getäuscht hat oder beide dasselbe gewollt haben.
Eine Erklärung wird danach beurteilt, wie sie ein redlicher und verständiger Empfänger bei objektiver Betrachtung der Sachlage verstehen musste. Es kommt also weder darauf an, was der Erklärende sagen wollte, noch darauf, was der Empfänger tatsächlich verstanden hat.
Wann der Versicherungsfall eintritt, hängt vom Vertrag ab: Endet die Rentenzahlung zu einem festen Datum, tritt er schon mit dem Rentenbeginn ein; hängt jede einzelne Zahlung davon ab, dass der Versicherte den Zahltag erlebt, tritt er monatlich ein. Mit dem Versicherungsfall erwirbt der Begünstigte seinen Anspruch unmittelbar und unwiderruflich. Ab diesem Zeitpunkt können Sie die Begünstigung nicht mehr ändern.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 05.03.2025, 7 R 64/24x-43
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
29 Absätze, 5.774 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.05.2025
Geschäftszahl
7Ob76/25i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Malesich, Dr. Weber, Mag. Fitz und Mag. Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* P*, vertreten durch Dr. Alexander Haas, Rechtsanwalt in Seiersberg-Pirka, gegen die beklagte Partei D*-AG, *, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, und den Nebenintervenienten 1. F* S*, 2. Fe* S*, vertreten durch hba Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 100.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 5. März 2025, GZ 7 R 64/24x-43, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).