Bin ich an eine Urkunde gebunden, die ich ungelesen unterschrieb?
günstig für Empfänger betrifft Vertragspartner, Konsument, Unternehmer, Arbeitnehmer
Grundsätzlich ja. Es zählt nicht allein Ihr Wille, sondern wie ein redlicher Empfänger Ihre Erklärung nach allen Umständen verstehen musste; wer eine Urkunde ungelesen unterschreibt, nimmt ihren Inhalt in Kauf. Anders ist es, wenn der andere Sie bewusst über den Inhalt getäuscht hat oder beide dasselbe gewollt haben.
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 14.04.2026 (183 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1975)
Maßgeblichkeit des objektiven Erklärungswertes einer Willensäußerung (Koziol - Welser, Grundriss I 3.Auflage 68 f).
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Sowohl der Arbeitnehmer, als auch der Arbeitgeber gingen von einer einvernehmlichen Beendigung aus. Bei dieser Sachlage konnte die Erklärung des Arbeitnehmers nicht als Arbeitnehmerkündigung interpretiert werden.OGH 8 ObA 89/21b, 25.01.2022
- Hier: Geltendmachung der dauernden Invalidität in der Unfallversicherung.OGH 7 Ob 225/14k, 18.02.2015
- Hier: Bestätigung einer nach KSchG nichtigen Klausel?OGH 3 Ob 186/14w, 21.01.2015
- Hier: Kündigung von Lizenzverträgen.OGH 10 Ob 26/14t, 25.11.2014
- Dies gilt auch für konkludente Erklärungen.OGH 5 Ob 100/14p, 25.07.2014
- Hier: Begriff „Titelseite“.OGH 3 Ob 7/13w, 20.02.2013
- Hier: Frage der Annahme einer einvernehmlichen Vertragsauflösung.OGH 1 Ob 17/12z, 22.06.2012
- Dies gilt auch für die Frage, ob überhaupt eine Willenserklärung vorliegt.OGH 2 Ob 220/10g, 29.11.2011
- Hier: Vertragsauslegung zur Beurteilung, ob ein aliud geliefert wurde (MEL‑Zertifikat [ADC] statt Aktie).OGH 4 Ob 93/11x, 22.11.2011
- Für die Auslegung sind auch die von einer Partei in Werbeunterlagen getätigten Äußerungen heranzuziehen.OGH 4 Ob 93/11x, 22.11.2011
- Dem Vertragsschluss nachfolgende Erklärungen oder Handlungen der Beteiligten können als Indiz zur Feststellung des seinerzeitigen Verständnisses beitragen.OGH 17 Ob 29/11f, 22.11.2011
- Hier: Überweisungsauftrag.OGH 4 Ob 35/10s, 13.07.2010
- Hat - wie hier - der Erklärungsempfänger beim Erklärenden ganz bewusst eine falsche Vorstellung vom Inhalt der Urkunde erweckt (ihn also getäuscht) und war es für ihn erkennbar, dass der Erklärende die Urkunde ungelesen unterfertigt, kann der Erklärungsempfänger nicht annehmen, dass der dem Erklärenden ja unbekannte Inhalt der Urkunde Inhalt seiner Erklärung ist bzw dass der Erklärende den unbekannten Inhalt in Kauf genommen hat. Für ein schützenswertes Vertrauen des Erklärungsgegners ist daher in diesem Fall keinerlei Raum. Eine wirksame Willenserklärung mit dem Inhalt der ungelesen unterfertigten Urkunde liegt daher von vornherein nicht vor.OGH 9 Ob 65/09p, 29.10.2009
- Eine auf eine Abmahnung iSd § 28 Abs 2 KSchG hin abgegebene Unterlassungserklärung ist nicht nach dem subjektiv vom Unternehmer gewünschten Verständnis, sondern nach Wortlaut und objektivem Erklärungswert auszulegen.OGH 5 Ob 138/09v, 13.10.2009
- Auch bei „ungelesenem" Unterfertigen einer Urkunde ist es für die Geltung als Willenserklärung notwendig, dass der die Erklärung Abgebende Rechtsfolgen herbeiführen will. Ist das erkennbar nicht der Fall, kann keine wirksame Willenserklärung angenommen werden.OGH 10 Ob 26/08h, 23.09.2008
- Liegt objektiv eine Willenserklärung vor und vertraut der Empfänger auf diese, schadet fehlendes Erklärungsbewusstsein des Erklärenden nicht, und ist die Erklärung wirksam.OGH 1 Ob 44/07p, 11.09.2007
- Hier: Bedeutungsinhalt einer Schutzrechtsverwarnung.OGH 4 Ob 184/06x, 21.11.2006
- Die von der Rechtsprechung geforderte objektive Betrachtungsweise bedeutet nur, dass der Kläger nicht das tatsächliche Verständnis der Mitteilung durch den Empfänger nachzuweisen hat, sondern dass insofern ein objektiver Empfängerhorizont maßgebend ist.OGH 4 Ob 184/06x, 21.11.2006
- Für die Beurteilung der „Absicht" der Parteien im Sinne des § 914 ABGB kommt es maßgebend auf den Zweck der Regelung an, den beide Teile redlicherweise unterstellen mussten.OGH 3 Ob 125/05m, 21.12.2005
- Hier: Ausbildungsvertrag.OGH 7 Ob 128/03d, 05.08.2003
- Der Inhalt einer Urkunde wird durch deren Unterfertigung nur dann zum Inhalt der Willenserklärung des Unterfertigenden, wenn der andere Teil aus den Umständen nicht etwas anderes entnehmen musste.OGH 5 Ob 277/01y, 29.01.2002
- Bei Beurteilung, was der redlichen Übung entspricht, kommt es entscheidend auf den Geschäftszweck an.OGH 4 Ob 293/01v, 29.01.2002
- Dieser Erklärungswert ergibt sich insbesondere auch aus den immer zu berücksichtigenden Umständen der Erklärung.OGH 9 ObA 252/00z, 07.06.2001
- Hier: Sondervertrag einer Vertragsbediensteten mit dem Land Steiermark.OGH 9 ObA 251/00b, 11.04.2001
- Es kommt zur Auslegung eines Schreibens bloß auf dessen objektiven Erklärungswert, also darauf an, wie ein unbefangener Erklärungsempfänger diese der Beklagten zuzurechnende Willensäußerung verstehen musste.OGH 1 Ob 264/00f, 19.12.2000
- Stillschweigende Vorbehalte haben keine Außenwirkung.OGH 9 Ob 68/00s, 05.04.2000
- Es ist ausgehend von den Umständen, unter denen die Erklärung abgegeben wurde und ihrem Wortsinn die dem Erklärungsgegner erkennbare Absicht des Erklärenden entscheidend.OGH 6 Ob 334/99g, 24.02.2000
- Auf die konkreten Umstände, namentlich auf den Geschäftszweck und die Interessenlage ist hiebei Bedacht zu nehmen.OGH 6 Ob 236/99w, 21.10.1999
- Für die Bedeutung einer Willenserklärung ist nicht primär auf den Willen des Erklärenden, sondern auf das Verständnis abzustellen, welches ein redlicher Erklärungsempfänger von dieser gewinnen durfte und gewonnen hat.OGH 9 ObA 337/97t, 01.04.1998
- Beim objektiven Erklärungswert kommt es darauf an, wie ein redlicher Empfänger der Erklärung diese unter Berücksichtigung aller Umstände verstehen musste.OGH 1 Ob 126/97d, 27.08.1997
- Dieser verliert aber dann seine Bedeutung, wenn der natürliche Konsens der Parteien damit nicht übereinstimmt, wobei es gleichgültig ist, ob die Ausdrucksmittel diesen Willen nach objektiven Kriterien zutreffend wiedergeben.OGH 10 Ob 515/95, 20.06.1995
- Die Bedeutung rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen ist am Empfängerhorizont zu messen.OGH 1 Ob 658/90, 19.12.1990
- "Natürlicher" Konsens geht vor.OGH 9 ObA 115/89, 11.05.1989
- Hier: Umschreibung der Leistungen eines "Testpsychologischen Institut" in einer Broschüre.OGH 8 Ob 538/88, 19.04.1989
- Liegt jedoch übereinstimmender Parteiwillen vor, gilt dieser, gleichgültig, ob die Ausdruckmittel diesen Willen nach objektiven Kriterien zutreffend wiedergeben.OGH 10 Ob 529/87, 21.02.1989
- Hier: Unterfertigung eines Mietvertrages mit dem Beisatz "als Kommanditist".OGH 3 Ob 558/87, 23.03.1988
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 150/87, 04.11.1987
- Hier: PatronatserklärungOGH 7 Ob 572/85, 11.07.1985
- Hier: Hausbesorgerdienstvertrag - DienstvertragOGH 4 Ob 122/84, 23.10.1984
- Oder KündigungOGH 4 Ob 46/84, 26.06.1984
- Nach der bei Verkehrsgeschäften geltenden Vertrauenstheorie ist der Erklärungsempfänger in seinem Vertrauen geschützt, wenn er die Erklärung so verstanden hat, wie sie ein redlicher, verständiger Erklärungsempfänger verstehen durfte.OGH 6 Ob 736/82, 01.09.1983
- Hier: BankgarantieOGH 6 Ob 810/81, 26.05.1982
- Hier: "Erschließungskosten" und "Anliegeleistungen"OGH 6 Ob 756/81, 21.04.1982
- Wer eine Urkunde fertigt, ohne eine genaue Vorstellung von ihrem Inhalt zu haben, nimmt den Inhalt bewusst in Kauf.OGH 1 Ob 625/81, 15.07.1981
- Eine Mentalreservation wäre unbeachtlich, zumal wenn keine Anhaltspunkte für die Annahme vorhanden sind, die Gegenseite hätte sie erkannt.OGH 3 Ob 678/80, 08.04.1981
- ÖBB - Tarif - Individuell KonditionenOGH 1 Ob 664/80, 31.10.1980
- Gilt auch im Arbeitsrecht.OGH 4 Ob 25/80, 03.06.1980
- Hier: Beanspruchung von Barabgeltung eines Zeitausgleiches als Verzicht die Ruhestandsversetzung zu bekämpfen.OGH 4 Ob 111/79, 15.01.1980
- AustrittserklärungOGH 4 Ob 124/79, 18.12.1979
- Maßgebend ist also weder allein der Wille des Erklärenden noch die subjektive Auslegung des Erklärungsempfängers. Ist der objektive Aussagewert zweifelhaft, muss der Gehalt der Erklärung durch Auslegung ermittelt werden, wobei ausgehend vom Wortsinn und dem Willen der Parteien letztlich die Übung des redlichen Verkehrs maßgebend ist. Hiezu sind die Umstände der Erklärung heranzuziehen. Im Konfliktsfall ist unter Berücksichtigung des von den Parteien verfolgten Zwecks zu fragen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten.OGH 1 Ob 85/75, 02.07.1975
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014160 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
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- OGH 5 Ob 78/24t, 03.09.2024, Fall aus Wien
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