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Kann ich den Begünstigten meiner Rente später noch ändern?

günstig für Begünstigter betrifft Versicherungsnehmer, Begünstigte, Erben, Versicherer
Wann der Versicherungsfall eintritt, hängt vom Vertrag ab: Endet die Rentenzahlung zu einem festen Datum, tritt er schon mit dem Rentenbeginn ein; hängt jede einzelne Zahlung davon ab, dass der Versicherte den Zahltag erlebt, tritt er monatlich ein. Mit dem Versicherungsfall erwirbt der Begünstigte seinen Anspruch unmittelbar und unwiderruflich. Ab diesem Zeitpunkt können Sie die Begünstigung nicht mehr ändern.

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Ständige Rechtsprechung seit 2009, zuletzt bestätigt am 21.05.2025 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2009)

Nur wenn der Anspruch auf die einzelnen Rentenzahlungen davon abhängt, dass der Versicherte jeden einzelnen Rentenzahlungstag erlebt, tritt der Versicherungsfall bei monatlichen Rentenzahlungen monatlich ein. Anders verhält es sich aber, wenn die Rentenzahlungsdauer vertragsgemäß (jedenfalls) mit einem bestimmten Datum endet. Hier steht schon mit dem Rentenbeginn fest, dass die Rente bis zu dem vereinbarten Endtermin zu zahlen ist, weshalb schon das Erleben des für den Rentenbeginn vereinbarten Datums den Versicherungsfall darstellt. Mit dem Eintritt des Versicherungsfalls verwirklicht sich das Bezugsrecht und erwirbt der bis dahin widerruflich Bezugsberechtigte den Anspruch auf die Versicherungsleistung unmittelbar, originär und unwiderruflich. Daher kann, wie auch § 11 Abs 1 zweiter Satz der dem vorliegenden Versicherungsvertrag zugrundegelegten Bedingungen klarlegt, die Bezugsberechtigung nur bis zum Eintritt des Versicherungsfalls geändert werden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0125496 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Genannte Normen

VersVG §166; Versicherungsbedingungen für die Rentenversicherungen - Beilage 413 §11

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