Kann ich den Begünstigten meiner Rente später noch ändern?
günstig für Begünstigter betrifft Versicherungsnehmer, Begünstigte, Erben, Versicherer
Wann der Versicherungsfall eintritt, hängt vom Vertrag ab: Endet die Rentenzahlung zu einem festen Datum, tritt er schon mit dem Rentenbeginn ein; hängt jede einzelne Zahlung davon ab, dass der Versicherte den Zahltag erlebt, tritt er monatlich ein. Mit dem Versicherungsfall erwirbt der Begünstigte seinen Anspruch unmittelbar und unwiderruflich. Ab diesem Zeitpunkt können Sie die Begünstigung nicht mehr ändern.
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Ständige Rechtsprechung seit 2009, zuletzt bestätigt am 21.05.2025 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2009)
Nur wenn der Anspruch auf die einzelnen Rentenzahlungen davon abhängt, dass der Versicherte jeden einzelnen Rentenzahlungstag erlebt, tritt der Versicherungsfall bei monatlichen Rentenzahlungen monatlich ein. Anders verhält es sich aber, wenn die Rentenzahlungsdauer vertragsgemäß (jedenfalls) mit einem bestimmten Datum endet. Hier steht schon mit dem Rentenbeginn fest, dass die Rente bis zu dem vereinbarten Endtermin zu zahlen ist, weshalb schon das Erleben des für den Rentenbeginn vereinbarten Datums den Versicherungsfall darstellt.
Mit dem Eintritt des Versicherungsfalls verwirklicht sich das Bezugsrecht und erwirbt der bis dahin widerruflich Bezugsberechtigte den Anspruch auf die Versicherungsleistung unmittelbar, originär und unwiderruflich. Daher kann, wie auch § 11 Abs 1 zweiter Satz der dem vorliegenden Versicherungsvertrag zugrundegelegten Bedingungen klarlegt, die Bezugsberechtigung nur bis zum Eintritt des Versicherungsfalls geändert werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- § 166 VersVG trifft für die Kapitallebensversicherung Regelungen über die Bezugsberechtigung. Die in dieser Bestimmung vorgesehene Bezeichnung eines Dritten als Bezugsberechtigter betrifft das Verhältnis zum Versicherer. § 166 VersVG begründet ein Gestaltungsrecht des Versicherungsnehmers zur Bezeichnung eines Bezugsberechtigten. § 166 VersVG soll einerseits dem Versicherungsnehmer die freie Verfügbarkeit bezüglich der Begünstigung einräumen und andererseits den Versicherer davor schützen, dass er, obwohl er bei der Auszahlung der ihm bekanntgegebenen Begünstigung entsprochen hat, von dem ohne seine Kenntnis an die Stelle des bisher Begünstigten gesetzten neuerlich in Anspruch genommen wird. Bei der Ausübung dieses Gestaltungsrechts handelt es sich im Regelfall um eine mangels abweichender Vereinbarung formfrei mögliche, einseitige, empfangsbedürftige WillenserklärungOGH 7 Ob 76/25i, 21.05.2025
- Hier: Auslegung der Erklärung „Bezugsrecht im Ablebensfall“.OGH 7 Ob 151/21p, 24.11.2021
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0125496 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 7 Ob 76/25i, 21.05.2025, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
VersVG §166; Versicherungsbedingungen für die Rentenversicherungen - Beilage 413 §11
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