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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.05.2025 · Fall aus Vorarlberg

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 9 Ob 50/25f

Worum es ging: Wird mein Rechtsmittel behandelt, wenn ich es falsch benenne?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Wenn Sie Ihr Rechtsmittel falsch bezeichnen, etwa Rekurs statt Berufung, wird es trotzdem so behandelt, wie es das Gesetz vorsieht. Entscheidend ist der Inhalt Ihrer Eingabe, nicht ihre Überschrift. Ob nur die Bezeichnung falsch war, wird im Einzelfall durch Auslegung geklärt.

Wie das Besuchsrecht eines Elternteils gestaltet wird, hängt von seiner Persönlichkeit, seinen Eigenschaften und seinen Lebensumständen ab und damit vom einzelnen Fall. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit nur, wenn die Gerichte von den leitenden Grundsätzen der Rechtsprechung abgewichen sind.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 181 ABGB § 187 AußStrG § 107 AußStrG § 111 AußStrG § 62 AußStrG § 71

Entscheidungstext

29 Absätze, 7.276 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.05.2025

Geschäftszahl

9Ob50/25f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und Hofräte Dr. Hargassner, Mag. Korn, Dr. Stiefsohn und Mag. Böhm in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder 1. E*, geboren * 2012, 2. N*, geboren * 2014 und 3. T*, geboren * 2018, alle wohnhaft bei der Mutter Dr. J*, diese vertreten durch Matt & Smodics Anwälte OG in Bregenz, wegen Kontaktrecht, über den (richtig:) außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Dr. R*, vertreten durch Battlogg Rechtsanwalts GmbH in Schruns, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 27. Februar 2025, GZ 3 R 63/25z-414, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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