Wird mein Rechtsmittel behandelt, wenn ich es falsch benenne?
günstig für Rechtsmittelwerber betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
Ja. Wenn Sie Ihr Rechtsmittel falsch bezeichnen, etwa Rekurs statt Berufung, wird es trotzdem so behandelt, wie es das Gesetz vorsieht. Entscheidend ist der Inhalt Ihrer Eingabe, nicht ihre Überschrift. Ob nur die Bezeichnung falsch war, wird im Einzelfall durch Auslegung geklärt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 17.12.2025 (106 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1973)
Die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels hindert nicht dessen Behandlung in einer dem Gesetz entsprechenden Weise.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es muss aus den Ausführungen aber erkennbar sein, dass die Erhebung eines Rechtsmittels beabsichtigt war.OGH 1 Ob 161/25w, 16.12.2025
- Hier: "außerordentlich Revision und Rekurs" statt außerordentliche Revision.OGH 4 Ob 187/24i, 24.06.2025
- Hier: Als "Zulassungsvorstellung gemäß § 63 AußStrG in eventu außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnetes Rechtsmittel.OGH 4 Ob 125/23w, 12.09.2023
- Hier: Das fälschlich als "ordentliche Revision" bezeichnete Rechtsmittel ist als ordentlicher Revisionsrekurs zu behandeln.OGH 1 Ob 46/23f, 25.04.2023
- Hier: "Revision" gegen Aufhebungsbeschluss, richtigerweise Rekurs.OGH 4 Ob 186/21p, 23.09.2022
- Hier: Als außerordentliche Revision bezeichnetes Rechtsmittel, in dem jedoch ein Antrag an das Berufungsgericht, die ordentliche Revision doch zuzulassen gestellt wird und die Revision ausgeführt wird.OGH 4 Ob 162/21h, 16.12.2021
- Keine Umdeutung in einen Rekurs, wenn sich eine „außerordentliche Revision“ gegen einen ausdrücklich als Zwischenurteil qualifizierten Aufhebungsbeschluss richtet.OGH 2 Ob 90/20d, 29.06.2020
- Hier: Rechtsbehelf des „Wiederaufnahmeantrags gemäß § 530 ZPO“ im außerstreitigen Verfahren.OGH 2 Ob 151/19y, 28.11.2019
- Es schadet nicht, dass der inhaltlich ausgeführte und von den Rechtsmittelanträgen erfasste Revisionsrekurs nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet wurde. Die fehlende oder unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels hindert dessen Behandlung in einer dem Gesetz entsprechenden Weise nicht.OGH 4 Ob 188/19d, 24.10.2019
- Hier: Behandlung der außerordentlichen Revision, insofern damit der die Abweisung des Sicherungsbegehrens bestätigende Beschluss des Rekursgerichts angefochten wird, als außerordentlicher Revisionsrekurs.OGH 4 Ob 161/15b, 15.12.2015
- Hier: außerordentlicher Revisionsrekurs.OGH 1 Ob 151/14h, 18.09.2014
- Hier: Anfechtung der berufungsgerichtlichen Entscheidung im Umfang des Teilurteils Revision, im Umfang des Teilaufhebungsbeschlusses Rekurs.OGH 2 Ob 8/14m, 09.07.2014
- Hier: Als „Einspruch“ bezeichneter außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen.OGH 5 Ob 156/13x, 28.08.2013
- Hier: Richtigerweise außerordentliche Revision.OGH 7 Ob 145/12t, 19.12.2012
- Hier: Richtigerweise außerordentlicher Revisionsrekurs im Grundbuchsverfahren.OGH 5 Ob 94/11a, 07.07.2011
- Im Rekursverfahren ist ein formeller Rechtsmittelantrag für die meritorische Behandlung nicht notwendig, sofern sich - wie im vorliegenden Verfahren - das Rechtsschutzziel des Rekurswerbers aus den Rekursgründen völlig unzweifelhaft ergibt.OGH 6 Ob 61/09b, 17.12.2009
- Diese Rechtsbehelfe mögen zwar im Wesentlichen das gleiche Ziel verfolgen, richten sich aber an verschiedene Gerichtsinstanzen und divergieren in ihren prozessualen Voraussetzungen.OGH 6 Ob 19/09a, 26.03.2009
- Diese Bestimmung bietet aber keine Grundlage für die Umdeutung einer Nichtigkeitsklage nach § 529 Abs 1 Z 2 ZPO in eine Berufung wegen Nichtigkeit.OGH 6 Ob 19/09a, 26.03.2009
- Gemäß § 84 Abs 2 ZPO ist die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels, eines Rechtsbehelfs oder von Gründen unerheblich, wenn das Begehren deutlich erkennbar ist.OGH 6 Ob 19/09a, 26.03.2009
- Hier: Als Revisionsrekurs zu wertender „Einspruch".OGH 2 Ob 140/08i, 14.08.2008
- Hier: „Revisionsrekurs" gegen die Zurückweisung einer Berufung als verspätet.OGH 9 Ob 45/08w, 09.07.2008
- Hier: Behandlung eines „Rekurses" gegen einen in das Urteil aufgenommenen Beschluss, mit dem die Unzuständigkeitseinrede verworfen wurde, als falsch bezeichneter Teil der Berufung.OGH 8 Ob 33/08y, 28.04.2008
- Eine „Rekursbeantwortung" der Bundeswettbewerbsbehörde als Amtspartei, in der sie inhaltlich das Begehren der Rekurswerberin unterstützt und sich daher in Wahrheit gegen die erstinstanzliche Entscheidung wendet, ist als Rekurs aufzufassen.OGH 16 Ok 5/07, 05.12.2007
- Das bloße Vergreifen in der Bezeichnung des Rechtsmittels gegen einen nicht abgesondert anfechtbaren Beschluss hat keine nachteiligen Folgen. Wenn der Rechtsmittelwerber den vorbehaltenen Rekurs nicht förmlich erhebt, sondern ihn faktisch einfach als besonderen Beschwerdepunkt im Rechtsmittel gegen eine abgesondert anfechtbare Entscheidung ausführt, so ist über ihn gleichwohl abzusprechen.OGH 9 Ob 47/05k, 24.10.2005
- Die Frage, ob ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf nur falsch bezeichnet oder ein der Zivilprozessordnung widersprechender Verfahrensschritt beabsichtigt wurde, kann nur durch Auslegung des Vorbringens im Einzelfall beantwortet werden.OGH 9 Ob 36/04s, 21.04.2004
- Berufung statt Rekurs.OGH 7 Ob 808/81, 18.02.1982
- Das Rechtsmittel (Rekurs statt Berufung) der Beklagten, das auch eine Anfechtungserklärung, den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung sowie einen Rechtsmittelantrag enthält, ist als Berufung gegen die als Zwischenurteil zu wertende Entscheidung des Erstgerichtes anzusehen.OGH 8 Ob 529/81, 17.12.1981
- Revision statt RekursOGH 2 Ob 149/80, 11.11.1980
- Rekurs statt RevisionOGH 6 Ob 581/79, 25.04.1979
- Behandlung des gegen eine Beschluss ergangenen Rechtsmittel als Berufung.OGH 1 Ob 710/78, 18.10.1978
- Hier: Richtigerweise RekursOGH 1 Ob 620/76, 30.06.1976
- Hier: "Revision" gegen Aufhebungsbeschluss (§ 519 Z 3 ZPO).OGH 5 Ob 195/75, 04.11.1975
- Hier: Behandlung eines Rekurses als Revision.OGH 6 Ob 72/75, 04.09.1975
- Hier: Richtigerweise Rekurs.OGH 3 Ob 83/75, 08.07.1975
- Hier: Revision statt Rekurs.OGH 3 Ob 73/75, 01.07.1975
- Ist in dem nur als Rekurs bezeichneten und ausgeführten Rechtsmittel eine Berufung nicht enthalten, kann das Rechtsmittel als Berufung behandelt werden.OGH 7 Ob 182/73, 24.10.1973
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0036258 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 106.
- OGH 7 Ob 88/25d, 17.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 147/25s, 30.10.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 112/25v, 30.10.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 19/25i, 30.09.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 90/25d, 09.09.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 90/25a, 22.07.2025, Fall aus Burgenland
- OGH 4 Ob 187/24i, 24.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 50/25f, 27.05.2025, Fall aus Vorarlberg
- OGH 10 Ob 9/25h, 18.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 86/24v, 14.11.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
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