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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.06.2025

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 5 Ob 87/25t

Worum es ging: Zählt es noch, wenn der Bescheid nach meinem Antrag aufgehoben wird?

Fachgebiete laut RIS: Grundbuchsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Für die Beurteilung Ihres Grundbuchsgesuchs zählt der Zeitpunkt, in dem es beim Gericht eingelangt ist. Wird ein Bescheid erst danach von der Behörde aufgehoben, ändert das nichts, eine solche Aufhebung wirkt nur für die Zukunft. Das gilt auch für die höheren Gerichte.

Der Zeitpunkt, in dem Ihr Ansuchen beim Grundbuchsgericht einlangt. Was sich danach ändert, der Grundbuchstand, die Rechtslage oder die Umstände, bleibt unbeachtet. Auch Ihre Berechtigung, den Antrag zu stellen, geht durch eine spätere Eintragung eines Dritten nicht verloren.

Nein. Hängt Ihr zweites Gesuch davon ab, dass das erste bewilligt wird, muss das Gericht zuerst abwarten, ob die Abweisung des ersten rechtskräftig wird. Erst dann darf es das zweite Gesuch mit dieser Begründung abweisen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

GBG 1955 § 57 GBG 1955 § 93 GBG 1955 § 94

Entscheidungstext

33 Absätze, 6.392 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.06.2025

Geschäftszahl

5Ob87/25t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin W* GmbH, *, vertreten durch Mag. Florian Plöckinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Löschung von Pfandrechten der A*, vertreten durch Schima Mayer Starlinger, Rechtsanwälte GmbH in Wien, ob der EZ * KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 9. Dezember 2024, AZ 17 R 189/24a, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 7. Oktober 2024, TZ 6034/2024, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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