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Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 · Fassung ab 11.06.1955

GBG 1955 § 93

DRITTER ABSCHNITT. Von der Erledigung der Gesuche. 1. Prüfung und Entscheidung. § 93. Der Zeitpunkt, in dem ein Ansuchen bei dem Grundbuchsgericht einlangt, ist für die Beurteilung dieses Ansuchens entscheidend.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot wirkt gegen Dritte nur zwischen nahen Angehörigen. Dieses Naheverhältnis muss noch bestehen, wenn das Grundbuchsgesuch bei Gericht einlangt. Ein im Scheidungsverfahren vereinbartes Verbot kann daher nach der Scheidung nicht mehr eingetragen werden.

Der Zeitpunkt, in dem Ihr Antrag beim Grundbuchsgericht eingelangt ist. Danach richtet sich die Beurteilung auch in den höheren Instanzen. Spätere Änderungen der Sach- oder Rechtslage bleiben unbeachtet, ebenso die nachträgliche Aufhebung eines Bescheides, die nur für die Zukunft wirkt.

Der Zeitpunkt, in dem Ihr Ansuchen beim Grundbuchsgericht einlangt. Was sich danach ändert, der Grundbuchstand, die Rechtslage oder die Umstände, bleibt unbeachtet. Auch Ihre Berechtigung, den Antrag zu stellen, geht durch eine spätere Eintragung eines Dritten nicht verloren.

Nein. Ein Verbot, eine Liegenschaft zu verkaufen oder zu belasten, wirkt gegenüber Dritten nur zwischen nahen Angehörigen. Stiefeltern und Stiefkinder zählen dazu nur so lange, wie die Ehe besteht, die sie verbindet. Endet diese Ehe, etwa durch den Tod des leiblichen Elternteils, kann das Verbot später nicht mehr im Grundbuch verankert werden; bestehen Zweifel, weist das Gericht den Antrag ab.

Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem Ihr Antrag beim Grundbuchsgericht eingelangt ist. Ändert sich danach etwas, bleibt das unerheblich, auch spätere Gesetzesänderungen zählen nicht. Das gilt ebenso für das Rechtsmittelgericht. Stimmt jemand, dem ein Veräußerungsverbot zusteht, dem Verkauf zu, so bedeutet das die Aufgabe seines Rechts und nicht eine Zustimmung bei gleichzeitigem Fortbestand des Verbots.

Nein. Haben Sie eine lastenfreie Abschreibung beantragt, darf das Gericht nicht stattdessen mit Übertragung der Lasten bewilligen, das wäre etwas anderes als beantragt. Ihre erst im Rekurs erklärte Zustimmung bleibt unbeachtet, weil es auf den Zeitpunkt des Einlangens ankommt.

Nein. Für die Beurteilung Ihres Grundbuchsgesuchs zählt der Zeitpunkt, in dem es beim Gericht eingelangt ist. Wird ein Bescheid erst danach von der Behörde aufgehoben, ändert das nichts, eine solche Aufhebung wirkt nur für die Zukunft. Das gilt auch für die höheren Gerichte.

Nein. Hängt Ihr zweites Gesuch davon ab, dass das erste bewilligt wird, muss das Gericht zuerst abwarten, ob die Abweisung des ersten rechtskräftig wird. Erst dann darf es das zweite Gesuch mit dieser Begründung abweisen.

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