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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.06.2025 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 2 Ob 26/25z

Worum es ging: Zahlt der Schädiger den rollstuhlgerechten Umbau meiner Wohnung?

Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Kosten dafür, die Wohnung so umzubauen, dass sie mit dem Rollstuhl benützbar ist, zählen zu den Kosten Ihrer durch die Verletzung vermehrten Bedürfnisse. Sie gehören damit zum ersatzfähigen Schaden.

Können Sie sich nach einem Unfall kaum noch bewegen, kann ein Auto der einzige zweckmäßige und vernünftige Ausgleich dafür sein. Dann sind Ihnen auch die Kosten für die Anschaffung zu ersetzen.

Auch wenn es im Gesetz nicht ausdrücklich steht, sind Kosten zu ersetzen, die durch die vermehrten Bedürfnisse nach einer Verletzung entstehen. Sonst stünde jemand, der ohne Verschulden allein für die Gefahr haftet, besser da als der Schuldige. Solche Mehrkosten können Sie daher geltend machen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1325 ZPO § 43 ZPO § 50 ZPO § 502

Entscheidungstext

56 Absätze, 23.915 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.06.2025

Geschäftszahl

2Ob26/25z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*, vertreten durch Hochstöger, Nowotny & Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, gegen die beklagte Partei E*, vertreten durch Laback Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen 758.956,61 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse: 92.663,10 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 12. Dezember 2024, GZ 6 R 148/24p-94, womit in Folge Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichts Steyr vom 29. Juli 2024, GZ 3 Cg 29/22y-86, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es unter Einschluss der bereits in Rechtskraft erwachsenen Teile insgesamt zu lauten hat:

„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 335.833,98 EUR samt 4 % Zinsen aus 309.289,04 EUR von 17. März 2022 bis 13. Dezember 2023, aus 14.750 EUR von 17. März 2022 bis 22. Dezember 2023, aus 315.833,98 EUR von 14. Dezember 2023 bis 22. Dezember 2023 und aus 335.833,98 EUR seit 23. Dezember 2023 binnen 14 Tagen zu zahlen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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