Zahlt der Schädiger den rollstuhlgerechten Umbau meiner Wohnung?
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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 29.07.2025 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1976)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Beurteilung, ob und in welchem Umfang ein Schadenersatzanspruch wegen einer unfallbedingten Vermehrung der Bedürfnisse besteht, hängt im Allgemeinen von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPOOGH 2 Ob 26/25z, 26.06.2025
- Hier: Das bloße Interesse des Geschädigten, seinen (in demselben Haus lebenden) Sohn im Obergeschoß besuchen zu können, reicht für einen Zuspruch für die Kosten für einen Einbau eines Außenlifts aus dem Titel vermehrter Bedürfnisse nicht aus.OGH 2 Ob 26/25z, 26.06.2025
- Zu ersetzen sind nach allgemeinen Grundsätzen nur jene Kosten, die aufgewendet werden müssen, um eine den vermehrten Bedürfnissen angemessene Wohngelegenheit zu erlangen. Das können beispielsweise die Kosten für den erforderlichen behindertengerechten Umbau der bereits vorhandenen Wohnstätte sein.OGH 2 Ob 26/25z, 26.06.2025
- Hier: Treppenlift.OGH 2 Ob 48/14v, 25.06.2014
- Der Aufwand (hier: behindertengerechter Umbau der Wohnung) für eine den Lebensumständen des Klägers und dessen Eltern angepasste Bauführung ist, soweit diese nicht in Luxus ausartet, durchaus angemessen.OGH 1 Ob 161/00h, 06.10.2000
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- Wurde durch die Einbeziehung einer Hoffläche in den Neubau die sonst verwertbare Grundfläche vermindert, so ist der daraus entstandene Nachteil zu ersetzen.OGH 1 Ob 161/00h, 06.10.2000
- Hier: Kosten der Adaptierung eines Schwimmbades.OGH 2 Ob 10/91, 10.04.1991
- Hier: Kosten eines erforderlichen behindertengerechten Umbaues der Wohnstätte.OGH 8 Ob 60/86, 21.05.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0030603 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 9.
- OGH 2 Ob 111/25z, 29.07.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 26/25z, 26.06.2025, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1325 · Insbesondere
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nur den zweckmäßigen Aufwand. Kosten, die der Besserung Ihres verletzungsbedingten Zustands nicht dienen, werden nicht ersetzt, und ob Sie das erkennen konnten, spielt keine Rolle. Gibt es zwei Wege zum selben Ziel, ist nur der deutlich billigere zweckmäßig. Auch die Kosten der Rehabilitation zählen zu den Heilungskosten.
Ausgaben, die durch das Schadensereignis nutzlos geworden sind, ersetzt der Schädiger nur dann, wenn genau jene Sache beschädigt wurde, für die Sie den Aufwand gemacht haben, und Sie sie deshalb nicht verwenden können.