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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.06.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 2 Ob 99/25k

Worum es ging: Ab wann muss der Schädiger meinen Schaden zahlen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine Schadenersatzforderung wird erst fällig, wenn der Schaden feststellbar ist und Sie ihn zumindest zahlenmäßig bestimmt haben. Vorher ist die Forderung noch nicht fällig.

Ja. Die Haftungserleichterung für Waldarbeiten gilt nicht im Verhältnis zu den an der Arbeit beteiligten Personen. Ihnen gegenüber bleibt die zivilrechtliche Haftung unverändert bestehen, ebenso die strafrechtliche Verantwortung. Schlägerung, Bringung und Abtransport gelten dabei als eine einheitliche Maßnahme.

Bei Arbeiten der Waldbewirtschaftung gibt es eine Haftungserleichterung. Sie fällt nur weg, wenn der Geschädigte an den konkreten Arbeiten, die den Schaden verursacht haben, unmittelbar beteiligt war, und zwar zur selben Zeit und am selben Ort.

Ja. Zu den Arbeiten im Zuge der Waldbewirtschaftung zählen alle Arbeiten, die der Begründung, der Pflege und der Nutzung des Waldes dienen, samt der nötigen Begleitarbeiten. Das Fällen eines beschädigten Baumes gehört jedenfalls dazu. Schlägerung, Bringung und Abtransport bilden eine einzige Maßnahme.

Der Weg durch die Instanzen

Entscheidungstext

53 Absätze, 16.735 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.06.2025

Geschäftszahl

2Ob99/25k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Schärmer + Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. V*, und 2. M*, beide vertreten durch Riel Grohmann Sauer Rechtsanwälte in Krems an der Donau, wegen zuletzt 62.295,28 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 10. März 2025, GZ 14 R 138/24b-41, mit dem das Teil- und Teilzwischenurteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 10. Juli 2024, GZ 6 Cg 41/22x-32, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es – unter Einschluss des in Rechtskraft erwachsenen Ausspruchs in Bezug auf die erstbeklagte Partei – als Teil- und Teilzwischenurteil insgesamt zu lauten hat:

„1. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei 51.368,20 EUR samt 4 % Zinsen seit dem 3. 1. 2023 binnen 14 Tagen zu zahlen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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