Haftet mir jemand, der mit mir im Wald arbeitet?
günstig für Waldarbeiter betrifft Waldarbeiter, Waldbesitzer, Auftragnehmer, Geschädigte
Ja. Die Haftungserleichterung für Waldarbeiten gilt nicht im Verhältnis zu den an der Arbeit beteiligten Personen. Ihnen gegenüber bleibt die zivilrechtliche Haftung unverändert bestehen, ebenso die strafrechtliche Verantwortung. Schlägerung, Bringung und Abtransport gelten dabei als eine einheitliche Maßnahme.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 26.06.2025 (3 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1985)
Die zivilrechtliche Haftung bleibt gegenüber den an einer solchen Arbeit beteiligten Personen unverändert, und es bleibt auch die strafrechtliche Verantwortlichkeit bestehen.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Keine Anwendung des Haftungsprivilegs des § 176 Abs 3 ForstG zwischen der Person, die damit beauftragt war, Holz zu schlägern und jener Person, die für den Abtransport des geschlägerten Holzes zuständig war.OGH 2 Ob 99/25k, 26.06.2025
- Die Schlägerung, Bringung und der weitere Abtransport des Holzes stellt eine einheitliche Waldbewirtschaftungsmaßnahme dar.OGH 2 Ob 99/25k, 26.06.2025
- Gegenüber den an der Waldarbeit Beteiligten bleibt die zivilrechtliche Haftung unverändert.OGH 2 Ob 99/25k, 26.06.2025
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0058873 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 2 Ob 99/25k, 26.06.2025, Fall aus Wien
Genannte Normen
ForstG 1975 §176 Abs3
Verwandte Fragen
Schadenersatz · Arbeiten im Zuge der Waldbewirtschaftung
Schadenersatz · Haftungserleichterung bei Waldarbeiten
Schadenersatz · Haftung im Wald
Schadenersatz · Haftung im Wald trotz Forstgesetz
Schadenersatz · Haftung des Waldeigentümers