Gilt der Abtransport des Holzes noch als Waldarbeit?
günstig für Waldeigentümer betrifft Waldeigentümer, Forstarbeiter, Frächter, Unfallgeschädigte
Ja. Zu den Arbeiten im Zuge der Waldbewirtschaftung zählen alle Arbeiten, die der Begründung, der Pflege und der Nutzung des Waldes dienen, samt der nötigen Begleitarbeiten. Das Fällen eines beschädigten Baumes gehört jedenfalls dazu. Schlägerung, Bringung und Abtransport bilden eine einzige Maßnahme.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 26.06.2025 (3 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2001)
"Im Zusammenhang mit Arbeiten im Zuge der Waldbewirtschaftung" stehen insbesondere zur Begründung, Pflege und forstlichen Nutzung des Waldes dienende Arbeiten und die erforderlichen Begleitarbeiten. Das Fällen eines (beschädigten) Baumes fällt jedenfalls darunter.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Keine Anwendung des Haftungsprivilegs des § 176 Abs 3 ForstG zwischen der Person, die damit beauftragt war, Holz zu schlägern und jener Person, die für den Abtransport des geschlägerten Holzes zuständig war.OGH 2 Ob 99/25k, 26.06.2025
- Die Schlägerung, Bringung und der weitere Abtransport des Holzes stellt eine einheitliche Waldbewirtschaftungsmaßnahme dar.OGH 2 Ob 99/25k, 26.06.2025
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0114856 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 2 Ob 99/25k, 26.06.2025, Fall aus Wien
Genannte Normen
ForstG 1975 §176 Abs3
Verwandte Fragen
Schadenersatz · Haftung bei Waldarbeiten
Schadenersatz · Haftungserleichterung bei Waldarbeiten
Schadenersatz · Haftung im Wald
Schadenersatz · Haftung des Waldeigentümers neben Wegen
Schadenersatz · Be- und Entladen als Betriebsvorgang