Wann haftet bei Holzarbeiten im Wald wieder jeder voll?
günstig für Waldeigentümer betrifft Waldeigentümer, Forstunternehmer, Waldarbeiter, Verletzte
Bei Arbeiten der Waldbewirtschaftung gibt es eine Haftungserleichterung. Sie fällt nur weg, wenn der Geschädigte an den konkreten Arbeiten, die den Schaden verursacht haben, unmittelbar beteiligt war, und zwar zur selben Zeit und am selben Ort.
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Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 26.06.2025 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2001)
Das Haftungsprivileg des § 176 Abs 3 ForstG ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Geschädigte an den konkreten, den Schaden verursachenden Arbeiten unmittelbar, und zwar sowohl in zeitlicher als auch örtlicher Hinsicht beteiligt war.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Keine Anwendung des Haftungsprivilegs des § 176 Abs 3 ForstG zwischen der Person, die damit beauftragt war, Holz zu schlägern und jener Person, die für den Abtransport des geschlägerten Holzes zuständig war.OGH 2 Ob 99/25k, 26.06.2025
- Die Schlägerung, Bringung und der weitere Abtransport des Holzes stellt eine einheitliche Waldbewirtschaftungsmaßnahme dar.OGH 2 Ob 99/25k, 26.06.2025
- Schäden, die außerhalb des Waldes entstanden sind.OGH 4 Ob 203/19k, 26.11.2019
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0114855 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 2 Ob 99/25k, 26.06.2025, Fall aus Wien
Genannte Normen
ForstG 1975 §176 Abs3
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