Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 3 Ob 113/25a
Worum es ging: Kann ich mich wehren, wenn die Leistung unmöglich geworden ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Dass eine Leistung unmöglich geworden ist, kann den Anspruch zwar zum Erlöschen bringen. Gegen eine laufende Zwangsvollstreckung hilft das aber nur, wenn die Unmöglichkeit erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt eingetreten ist; das müssen Sie behaupten und nötigenfalls beweisen.
Die Verpflichtung, Rechnung zu legen, ist erfüllt, sobald eine äußerlich vollständige Abrechnung vorliegt. Dass sie auch inhaltlich vollständig und wahr ist, können Sie mit Zwangsmitteln nicht durchsetzen; möglich bleibt eine eigene Klage auf Ableistung eines Eides. Ansonsten bleiben Ihnen nur Ansprüche auf Schadenersatz.
Dass Sie die im Urteil festgelegte Verpflichtung bereits erfüllt haben, müssen Sie mit einer eigenen Klage gegen den Anspruch geltend machen. Im Verfahren über die Bewilligung der Exekution oder eines Strafantrags bleibt der Einwand unbeachtet, weil dort keine neuen Tatsachen mehr vorgebracht werden dürfen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Landeck, 20.08.2024, 4 C 272/18b-87
- Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 13.02.2025, 4 R 236/24w-92
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.07.2025
Geschäftszahl
3Ob113/25a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei * GmbH, *, vertreten durch die Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. B* als Treuhänderin über das Vermögen des M*, vertreten durch Mag. Dr. Otto Ranzenhofer, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 35 EO, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 13. Februar 2025, GZ 4 R 236/24w-92, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Landeck vom 20. August 2024, GZ 4 C 272/18b-87, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.599,90 EUR (darin enthalten 266,65 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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