Wie wehre ich mich, wenn ich schon bezahlt habe?
günstig für Verpflichteter betrifft Verpflichtete, Gläubiger, Schuldner
Dass Sie die im Urteil festgelegte Verpflichtung bereits erfüllt haben, müssen Sie mit einer eigenen Klage gegen den Anspruch geltend machen. Im Verfahren über die Bewilligung der Exekution oder eines Strafantrags bleibt der Einwand unbeachtet, weil dort keine neuen Tatsachen mehr vorgebracht werden dürfen.
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Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 23.07.2025 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2007)
Die Erfüllung einer titelmäßigen Verpflichtung ist mittels Oppositionsklage nach § 35 EO geltend zu machen. Im Stadium der Bewilligung des Exekutionsantrags oder Strafantrags ist die Behauptung des Verpflichteten, er habe erfüllt, schon wegen des Neuerungsverbots im Rechtsmittelverfahren unbeachtlich.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dies gilt auch für eine Rechnungslegungspflicht.OGH 3 Ob 113/25a, 23.07.2025
- Hier: Einsichtgewährung in Unterlagen.OGH 3 Ob 59/25k, 28.05.2025
- Ist die Rechnungslegung nach dem Titel nicht nur einmal, sondern laufend zu erbringen, wäre im Fall der Stattgebung der Oppositionsklage (nur, aber immerhin) der betriebene Anspruch (nicht aber der gesamte titulierte Anspruch für die Zeit ab Einbringung des Exekutionsantrags) als erloschen anzusehen.OGH 3 Ob 61/19w, 26.04.2019
- Hier: Rechnungslegung.OGH 3 Ob 181/07z, 23.10.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0122815 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 3 Ob 113/25a, 23.07.2025, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 35 · Einwendungen gegen den Anspruch
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