Was kann ich tun, wenn die Abrechnung unvollständig ist?
betrifft Gläubiger, Schuldner, Erben, Arbeitnehmer
Die Verpflichtung, Rechnung zu legen, ist erfüllt, sobald eine äußerlich vollständige Abrechnung vorliegt. Dass sie auch inhaltlich vollständig und wahr ist, können Sie mit Zwangsmitteln nicht durchsetzen; möglich bleibt eine eigene Klage auf Ableistung eines Eides. Ansonsten bleiben Ihnen nur Ansprüche auf Schadenersatz.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1952, zuletzt bestätigt am 11.09.2025 (49 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1952)
Die urteilsmäßige Verpflichtung zur Rechnungslegung ist erfüllt, wenn eine formell vollständige Rechnung gelegt wurde. Der darüber hinaus bestehende Anspruch auf vollständige und wahrheitsgemäße Rechnungslegung kann - abgesehen von der Möglichkeit der Klage auf Eidesleistung nach Art XLII EGZPO - prozessual nicht erzwungen werden, sondern berechtigt nur zur Erhebung von Schadenersatzansprüchen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zur fehlenden Parteistellung des Prozessgegners im Außerstreitverfahren über die Abgabe der freiwilligen Eidesleistung.OGH 2 Ob 222/24x, 25.03.2025
- Soll der Beklagte zur vollständigen und auch richtigen Auskunftserteilung verhalten werden, so ist dies – mangels einer sonstigen besonderen Verpflichtung – nur im Rahmen einer Klage auf Eidesleistung nach Art XLII zweiter Fall EGZPO möglich.OGH 3 Ob 29/23w, 19.04.2023
- Das gilt auch im Titelprozess für die Beurteilung der Frage, ob ein Rechnungslegungs- oder Auskunftsanspruch erfüllt wurde. Liegt eine formell vollständige Auflistung vor, so ist der Anspruch erfüllt.OGH 2 Ob 220/21y, 27.06.2022
- Ob eine formell vollständige Rechnung gelegt wurde, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls, die im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufwirft.OGH 9 ObA 57/13t, 27.09.2013
- Auch wenn keine Überprüfung der materiellen Richtigkeit der Rechnung erfolgt, muss eine formell vollständige Rechnung grundsätzlich detailliert sein und darf sich nicht in der bloßen Angabe von Endziffern oder im Überlassen von Belegen erschöpfen.OGH 2 Ob 261/12i, 07.05.2013
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Das Exekutionsgericht hat bei Beurteilung der Frage, ob die verpflichtete Partei ordnungsgemäß Rechnung gelegt hat, nur festzustellen, ob sich die von ihr vorgelegten Urkunden als eine dem Exekutionstitel entsprechende Rechnung darstellen (so schon RdW 1996, 169).OGH 3 Ob 88/95, 09.10.1996
- Der Kläger hat danach sein Begehren entsprechend einzuschränken (JBl 1957,361).OGH 9 ObA 201/89, 30.08.1989
- Keine Überprüfung der materiellen Richtigkeit der Rechnung.OGH 1 Ob 955/54, 12.01.1955
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0004372 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 49.
- OGH 4 Ob 91/25y, 11.09.2025, Fall aus Kärnten
- OGH 8 ObA 17/25w, 12.08.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 3 Ob 113/25a, 23.07.2025, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 222/24x, 25.03.2025
- OGH 3 Ob 29/23w, 19.04.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 41/18i, 28.08.2018, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 33/18m, 19.06.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 786 · Auskunftsanspruch
- Exekutionsordnung (EO) § 354 · Erwirkung unvertretbarer Handlungen
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