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Was kann ich tun, wenn die Abrechnung unvollständig ist?

betrifft Gläubiger, Schuldner, Erben, Arbeitnehmer
Die Verpflichtung, Rechnung zu legen, ist erfüllt, sobald eine äußerlich vollständige Abrechnung vorliegt. Dass sie auch inhaltlich vollständig und wahr ist, können Sie mit Zwangsmitteln nicht durchsetzen; möglich bleibt eine eigene Klage auf Ableistung eines Eides. Ansonsten bleiben Ihnen nur Ansprüche auf Schadenersatz.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1952, zuletzt bestätigt am 11.09.2025 (49 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1952)

Die urteilsmäßige Verpflichtung zur Rechnungslegung ist erfüllt, wenn eine formell vollständige Rechnung gelegt wurde. Der darüber hinaus bestehende Anspruch auf vollständige und wahrheitsgemäße Rechnungslegung kann - abgesehen von der Möglichkeit der Klage auf Eidesleistung nach Art XLII EGZPO - prozessual nicht erzwungen werden, sondern berechtigt nur zur Erhebung von Schadenersatzansprüchen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0004372 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 7 von 49.

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