Kann ich mich wehren, wenn die Leistung unmöglich geworden ist?
günstig für Verpflichteter betrifft Verpflichtete, Gläubiger, Schuldner
Dass eine Leistung unmöglich geworden ist, kann den Anspruch zwar zum Erlöschen bringen. Gegen eine laufende Zwangsvollstreckung hilft das aber nur, wenn die Unmöglichkeit erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt eingetreten ist; das müssen Sie behaupten und nötigenfalls beweisen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 23.07.2025 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Die Unmöglichkeit der (Gegen-)Leistung kann zwar nach Lehre und Rechtsprechung eine den Anspruch aufhebende Tatsache sein. Einen Oppositionsgrund bildet sie aber nur dann, wenn die Unmöglichkeit der Leistung nach dem im § 35 Abs 1 EO bezeichneten Zeitpunkt eingetreten ist. Dies hat der Oppositionskläger zu behaupten und allenfalls zu beweisen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Sämtliche Unklarheiten gehen zu Lasten des Oppositionsklägers.OGH 3 Ob 113/25a, 23.07.2025
- Hier: Einsichtgewährung in Unterlagen.OGH 3 Ob 59/25k, 28.05.2025
- Die Beweislast für die behauptete Unmöglichkeit der Leistung trifft den Oppositionskläger.OGH 3 Ob 40/06p, 29.03.2006
- Wenn die Unmöglichkeit der Erfüllung der betriebenen Leistungsverpflichtung von Dauer ist, ist der Anspruch aufgehoben, bei einer nur zeitweiligen (derzeitigen) Unmöglichkeit ist der Anspruch der Titelgläubiger nur gehemmt. Trifft in diesem Fall den Verpflichteten an der Unmöglichkeit der fristgerechten Erbringung aber ein Verschulden, wird dadurch die Fälligkeit nicht hinausgeschoben, der titelmäßige Anspruch bleibt bestehen.OGH 3 Ob 40/06p, 29.03.2006
- Auch eine rechtsmissbräuchliche (schikanöse) Exekutionsführung berechtigt den Verpflichteten zu einer Oppositionsklage, wenn sie auf einen dem Exekutionstitel nachfolgenden Sachverhalt gestützt wird.OGH 3 Ob 40/06p, 29.03.2006
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Die Unmöglichkeit für den Verpflichteten, die nach dem Exekutionstitel geschuldete Leistung zu erbringen, kann mit Klage nach § 35 EO geltend gemacht werden. Die Eigentumsübertragung an sich bildet aber ohne weitere Umstände noch kein Hindernis für den durch einen Exekutionstitel Verpflichteten, zuvor übernommene Pflichten zu erfüllen.OGH 3 Ob 63/05v, 30.06.2005
- Ist die Erbringung der Leistung nicht auf Dauer, sondern nur derzeit unmöglich, bewirkt diese Unmöglichkeit eine Hemmung des Anspruchs.OGH 8 ObA 169/00m, 28.09.2000
- Gerade im Oppositionsverfahren sind an die Behauptungspflicht und Beweispflicht des Klägers hohe Anforderungen zu stellen, weil ein rechtskräftiger Exekutionstitel beseitigt werden soll. Jede Unklarheit und jedes Beweisdefizit geht daher zu Lasten des Klägers.OGH 8 ObA 169/00m, 28.09.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0001233 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 14.
- OGH 3 Ob 113/25a, 23.07.2025, Fall aus Tirol
- OGH 3 Ob 110/23g, 21.06.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 69/18k, 03.10.2018, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 35 · Einwendungen gegen den Anspruch
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