Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 2 Ob 126/25f
Worum es ging: Kann ich rügen, dass das Gericht zu wenig festgestellt hat?
Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sie können beanstanden, dass die Tatsachenfeststellungen des Gerichts lückenhaft sind. Das gilt aber nur, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Entscheidung wesentlich sind, und nur, wenn diese Punkte nach dem Vorbringen der Parteien und dem Verfahrensverlauf überhaupt zu prüfen waren.
Beantragen Sie, dass das Berufungsgericht seinen Ausspruch ändert und den Weg zum Höchstgericht doch eröffnet, muss dieses Gericht prüfen, ob Ihre Gründe stichhältig sind. Es genügt nicht, dass sie nicht von vornherein völlig aussichtslos erscheinen.
Stützen Sie Ihren Anspruch darauf, dass jemand eine Schutzvorschrift verletzt hat, müssen Sie den Schaden und die objektive Übertretung dieser Vorschrift beweisen. Bei einem Unfall gehört dazu, welches Fahrzeug aus welcher Straße kam und wie die Verkehrsflächen zueinander stehen. Der Schädiger muss dann beweisen, dass ihm die Übertretung nicht vorzuwerfen ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Linz, 10.02.2025, 5 Cg 117/22h-49
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 10.04.2025, 1 R 33/25s-54
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.07.2025
Geschäftszahl
2Ob126/25f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*, vertreten durch Ing. Mag. Klaus Helm, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch Mag. Anton Karte, Rechtsanwalt in Linz, wegen 21.674,39 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 10. April 2025, GZ 1 R 33/25s-54, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 10. Februar 2025, GZ 5 Cg 117/22h-49, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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