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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.07.2025 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 2 Ob 126/25f

Worum es ging: Kann ich rügen, dass das Gericht zu wenig festgestellt hat?

Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Sie können beanstanden, dass die Tatsachenfeststellungen des Gerichts lückenhaft sind. Das gilt aber nur, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Entscheidung wesentlich sind, und nur, wenn diese Punkte nach dem Vorbringen der Parteien und dem Verfahrensverlauf überhaupt zu prüfen waren.

Beantragen Sie, dass das Berufungsgericht seinen Ausspruch ändert und den Weg zum Höchstgericht doch eröffnet, muss dieses Gericht prüfen, ob Ihre Gründe stichhältig sind. Es genügt nicht, dass sie nicht von vornherein völlig aussichtslos erscheinen.

Stützen Sie Ihren Anspruch darauf, dass jemand eine Schutzvorschrift verletzt hat, müssen Sie den Schaden und die objektive Übertretung dieser Vorschrift beweisen. Bei einem Unfall gehört dazu, welches Fahrzeug aus welcher Straße kam und wie die Verkehrsflächen zueinander stehen. Der Schädiger muss dann beweisen, dass ihm die Übertretung nicht vorzuwerfen ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 50 ZPO § 508

Entscheidungstext

26 Absätze, 3.316 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.07.2025

Geschäftszahl

2Ob126/25f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*, vertreten durch Ing. Mag. Klaus Helm, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch Mag. Anton Karte, Rechtsanwalt in Linz, wegen 21.674,39 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 10. April 2025, GZ 1 R 33/25s-54, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 10. Februar 2025, GZ 5 Cg 117/22h-49, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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