Wann lässt das Gericht die Revision nachträglich doch zu?
betrifft Kläger, Beklagter, Konsument, Unternehmer
Beantragen Sie, dass das Berufungsgericht seinen Ausspruch ändert und den Weg zum Höchstgericht doch eröffnet, muss dieses Gericht prüfen, ob Ihre Gründe stichhältig sind. Es genügt nicht, dass sie nicht von vornherein völlig aussichtslos erscheinen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 29.07.2025 (29 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Das Berufungsgericht hat die Stichhältigkeit eines Abänderungsantrags zu prüfen. Es genügt daher für eine Antragsstattgebung nicht, wenn das Berufungsgericht die vom Abänderungswerber geltend gemachten Gründe nur nicht als "von vornherein völlig aussichtslos" ansieht (hier zu einem behaupteten Nichtigkeitsgrund).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das Berufungsgericht ist bei Prüfung der nachträglichen Zulassung der ordentlichen Revision auf die im Abänderungsantrag geltend gemachten Gründe beschränkt.OGH 1 Ob 68/16f, 28.04.2016
- Der bloße Umstand, dass dem Berufungsgericht ein Verfahrensverstoß vorgeworfen wird, rechtfertigt als solcher noch nicht die Zulassung der Revision.OGH 9 Ob 17/14m, 27.05.2014
- Die Rechtsansicht, schon die bloße Behauptung einer Verletzung der Anleitungspflicht durch das Berufungsgericht würde eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufwerfen, müsste nahezu zwangsläufig stets zu einer Zulassung der ordentlichen Revision führen, wenn eine entsprechende Behauptung erhoben wird. Damit wird das Berufungsgericht aber der ihm nach § 508 ZPO übertragenen Prüfungspflicht nicht gerecht.OGH 6 Ob 12/14d, 20.02.2014
- Hier: Wohnrechtliches Außerstreitverfahren.OGH 5 Ob 31/10k, 22.06.2010
- Der bloße Umstand, dass die beklagte Partei eine Aktenwidrigkeit behauptet, reicht daher zur Zulassung der Revision nicht aus.OGH 6 Ob 208/08v, 06.11.2008
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- Demnach hat das Berufungsgericht zu prüfen, ob zumindest einer der für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision ins Treffen geführten Gründe zutrifft.OGH 3 Ob 175/05i, 25.01.2006
- Es kann daher für die Abänderung eines Ausspruchs über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision nicht genügen, lediglich die Ansicht des Revisionswerbers über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ins Treffen zu führen, ohne diese Ansicht vorher auch nur ansatzweise im Zuge einer Auseinandersetzung mit den Antragsargumenten auf deren Stichhältigkeit zu prüfen.OGH 1 Ob 185/03t, 01.08.2003
- Die Begründung muss konkret aufzeigen, worin die nunmehr (entgegen dem vorherigen Unzulässigkeitsausspruch abweichend angenommene) erhebliche Rechtsfrage liegen soll.OGH 7 Ob 251/02s, 13.11.2002
- Hier: Geltendmachung eines Verfahrensmangels zweiter Instanz in der Revision.OGH 7 Ob 215/02x, 30.10.2002
- Die Stichhaltigkeitsprüfung eines Abänderungsantrages liegt sowohl im materiell- wie auch im verfahrensrechtlichen Bereich in der pflichtgemäßen Entscheidungskognition des Gerichtes zweiter Instanz. Nur die tatsächliche Bejahung einer solcherart erheblichen Rechtsfrage soll (und darf) für eine Überwindung der in § 502 Abs 1 ZPO normierten Rechtsmittelbeschränkung ausreichen.OGH 7 Ob 215/02x, 30.10.2002
- Hier: Die Begründung, dass "in Anbetracht" der Ausführungen in der Revision, wonach das Berufungsgericht bei seiner Berufungsentscheidung gegen zwingende Verfahrensbestimmungen, insbesondere gegen § 488 Abs 4 ZPO verstoßen habe, die Revision zulässig sei, verstößt gegen § 508 Abs 3 ZPO.OGH 7 Ob 33/01f, 17.04.2002
- Die Begründung des Berufungsgerichtes für die Zulassung der Revision ist grob gesetzwidrig, weil es ausdrücklich anführt, es halte die Zulassungsbeschwerde für unbegründet. Der Hinweis, es könnten grobe Auslegungsfehler und krasse Denkfehler auch bei größter Sorgfalt nicht vermieden werden und daher auch hier unterlaufen sein, kann keineswegs als sachliche Begründung im Sinn des § 508 Abs 3 in Verbindung mit Abs 1 ZPO angesehen werden, was deutlich die Überlegung zeigt, dass, ginge man von der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes aus, jeder Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO Erfolg haben müsste.OGH 3 Ob 125/99z, 12.01.2000
- Die vom Berufungsgericht durchzuführende Stichhältigkeitsprüfung hat sich mit den im Antrag gebrauchten Argumenten sachlich - wenngleich kurz - auseinanderzusetzen.OGH 7 Ob 178/99y, 01.09.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112166 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
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- OGH 8 ObA 67/22v, 24.10.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 233/20f, 04.02.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 91/19x, 31.07.2019, Fall aus Salzburg
- OGH 1 Ob 68/16f, 28.04.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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