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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.07.2025 · Fall aus Tirol

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 2 Ob 133/25k

Worum es ging: Haftet der Fahrzeughalter bei einer Schwarzfahrt für den Unfall?

Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die Sonderregel über die Haftung bei einer Schwarzfahrt greift nur dann, wenn den Halter kein eigenes Verschulden trifft und er allein nach dem Haftungsgesetz für Kraftfahrzeuge einzustehen hat. Hat er selbst schuldhaft gehandelt, richtet sich seine Haftung danach.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung deckt die Haftung, die sich aus der Verwendung des Fahrzeugs ergibt; Verwendung bedeutet dabei dasselbe wie Gebrauch. Die besondere Halterhaftung gilt dagegen für Schäden, die durch einen Unfall beim Betrieb eines Fahrzeugs entstehen. Die beiden Begriffe decken sich also nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1295 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

17 Absätze, 1.804 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.07.2025

Geschäftszahl

2Ob133/25k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*, vertreten durch den Erwachsenenvertreter Dr. Stefan Denifl, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagten Parteien 1. M*, vertreten durch Mag. Johannes Schallert, Rechtsanwalt in Feldkirch, 2. Ma*, und 3. U*, beide vertreten durch Mag. Stephan Wirth, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen 294.900 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der zweit- und drittbeklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 21. Mai 2025, GZ 1 R 19/25s-179, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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