Haftet der Fahrzeughalter bei einer Schwarzfahrt für den Unfall?
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Ständige Rechtsprechung seit 1964, zuletzt bestätigt am 29.07.2025 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1964)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Haftung der Halterin des PKW für eine Schwarzfahrt des erstbeklagten Lenkers aufgrund der unzureichenden Verwahrung des Fahrzeugschlüssels trotz Kenntnis von der ihm entzogenen Lenkerberechtigung und dringenden Verdachts seines Drogenkonsums.OGH 2 Ob 133/25k, 29.07.2025
- Diese Haftung schließt nach hM die Gehilfenhaftung gemäß § 19 Abs 2 EKHG ein.OGH 2 Ob 181/98a, 02.07.1998
- Die Haftung gegenüber den im § 3 Z 3 EKHG angeführten Personen ist im Sozialversicherungsrecht - dem im § 333 ASVG geregelten Haftungsprivileg des Dienstgebers - geregelt.OGH 2 Ob 181/98a, 02.07.1998
- Hier: § 3 Abs 3 EKHG.OGH 2 Ob 181/98a, 02.07.1998
- Dies gilt auch für § 3 Z 3 EKHG.OGH 8 Ob 102/83, 27.10.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0058103 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 16.
- OGH 2 Ob 133/25k, 29.07.2025, Fall aus Tirol
Genannte Normen
EKHG §3 Z2; EKHG §19 Abs2
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Auch wenn der andere den Unfall verschuldet hat, müssen Sie sich als Halter die Gefahr anrechnen lassen, die von Ihrem eigenen Fahrzeug ausgeht. Ihr Ersatzanspruch verringert sich deshalb um diesen Anteil.
Nein. Auch bei Ansprüchen nach dem Gesetz über die Haftung für Eisenbahn und Kraftfahrzeuge muss zwischen dem gesetzwidrigen Verhalten und den Unfallfolgen ein Ursachenzusammenhang bestehen. Hätte sich der Unfall auch bei sorgfältigem Verhalten ereignet, bleibt die Nachlässigkeit außer Betracht.