Wann greift die Autoversicherung und wann die Halterhaftung?
betrifft Autofahrer, Fahrzeughalter, Versicherungsnehmer, Versicherungen
Die Kfz-Haftpflichtversicherung deckt die Haftung, die sich aus der Verwendung des Fahrzeugs ergibt; Verwendung bedeutet dabei dasselbe wie Gebrauch. Die besondere Halterhaftung gilt dagegen für Schäden, die durch einen Unfall beim Betrieb eines Fahrzeugs entstehen. Die beiden Begriffe decken sich also nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 28.07.2026 (24 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Sowohl nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (AKHB 1988) als auch nach dem Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz 1994 deckt die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Haftpflicht, die sich aus der Verwendung des Kraftfahrzeuges ergibt. "Verwendung" bedeutet das gleiche wie "Gebrauch" in § 10 Abs 1 AKB. Demgegenüber gilt das Eisenbahn- und Kraftfahrzeug-Haftpflichtgesetz für Schäden, die durch einen Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstehen (§ 1 EKHG).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Beschädigung einer Sache iSv § 1 EKHG ist gleichzuhalten, wenn ein Fahrzeug nach einem Unfall die Straße blockiert und so ihre Nutzung erschwert oder unmöglich macht. Der Halter haftet daher dem Eigentümer oder Fruchtgenussberechtigten der Straße nach Maßgabe des EKHG für die Kosten der Räumung. Ein auf dieser Grundlage bestehender Anspruch fällt nicht unter den Risikoausschluss für „Eigenschäden“ nach § 4 Abs 1 Z 2 KHVG.OGH 2 Ob 221/25a, 28.04.2026
- Hier: Unfall zwischen Schwer-LKW (Dumper) und nicht kennzeichenpflichtigem Kettenbagger; Verwendungsausschluss in Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag greift nicht.OGH 7 Ob 178/22k, 25.01.2023
- Dies gilt auch für einen selbständig haftpflichtversicherten, abgestellten Anhänger.OGH 2 Ob 178/11g, 19.01.2012
- Das Befestigen von Ladegut auf einer Palette steht nicht im Zusammenhang mit der Verwendung des Fahrzeuges.OGH 7 Ob 182/08b, 27.11.2008
- Der Begriff „Verwendung eines Fahrzeugs" in § 2 Abs 1 KHVG 1994 ist im noch weiteren Sinn zu verstehen als der Begriff des „Betriebs" im Sinn des § 1 EKHG.OGH 7 Ob 159/08w, 22.10.2008
Alle 12 Ergänzungen anzeigen
- Schäden, die beim Schließen einer KFZ-Türe entstehen, sind von der KFZ Haftpflichtversicherung zu decken, auch wenn die Tür nicht von einem Fahrgast, sondern von einem ein Kind (Schulbus) abholenden Elternteil geschlossen wird.OGH 7 Ob 159/08w, 22.10.2008
- Die Durchführung von (nicht gewerbsmäßigen) Reparaturarbeiten am PKW durch den Lenker gehört zum Gebrauch eines Fahrzeuges und die voraus entstandenen Schäden unterliegen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung. Hier: Auf Grund von unsachgemäß durchgeführter (durch das Undichtwerden der Kraftstoffleitung beziehungsweise des -tanks entstand ein Benzin-Luftgemisch, das sich entzündete) Reparaturarbeiten durch den Versicherungsnehmer kam es zu einer Explosion.OGH 7 Ob 46/05y, 11.05.2005
- Jedoch liegt keine „Verwendung eines Fahrzeuges" vor, wenn sich keine typische Gefahr ausgehend vom KFZ verwirklicht hat. Hier: Abtauen von vereisten Scheiben im Inneren eines geparkten PKW's durch einen schadhaften von einer außerhalb des PKW liegenden Stromquelle betriebenen Heizlüfter, wodurch es zu einem Brandschaden am PKW gekommen ist.OGH 7 Ob 177/04m, 15.12.2004
- Nachträglich angebrachte Einrichtungen, die nicht Zwecken des eigentlichen mit dem Fahrzeug verbundenen Nutzen, sondern nur Zwecken des jeweiligen Lenkers, insbesondere dessen Erholung oder Unterhaltung (etwa eine Musikanlage) dienen, sind daher vom so verstandenen zweckgebundenen Aufbau eines Fahrzeugs nicht erfasst. Ob es sich hiebei um fest mit dem Fahrzeug verbundene oder nur lose angebrachte Einrichtungen handelt, kann keine Rolle spielen. Die Benützung einer im Nachhinein eingebauten, mit der Motorleistung des KFZ in keinem Zusammenhang stehenden Gasheizung eines im Fahrgastraum befindlichen Schlafplatzes stellt daher keine (typischerweise gefahrengeneigte) Verwendung eines KFZ im Sinne des § 2 KHVG dar, da dadurch keine gerade für Kfz typische Gefahr ausgelöst wird.OGH 9 ObA 36/03i, 07.05.2003
- Entladevorgang mit dem zum Verkehr zugelassenen, im Unfallszeitpunkt aber durch Absenken des Planierschildes fixierten Baggers ist als "Verwendung des versicherten Fahrzeuges" zu beurteilen und daher vom Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 KHVG 1994 umfasst.OGH 9 ObA 298/01s, 13.03.2002
- Der mit der Neuregelung des § 2 Abs 1 KHVG 1994 erfolgte Wegfall einer Einschränkung bei der Verwendung des Kraftfahrzeuges lässt den Schluss zu, dass der Gesetzgeber einen weiteren, über den bloßen "Betrieb" hinausgehenden Gebrauch eines Kraftfahrzeuges (hier: einer Arbeitsmaschine) vom Schutz der Haftpflichtversicherung umfasst sehen und nicht nur auf einen "Betrieb" abseits öffentlicher Verkehrsflächen erweitern wollte.OGH 9 ObA 298/01s, 13.03.2002
- Voraussetzung für die Haftung des Versicherers ist daher, dass den Versicherungsnehmer oder den Versicherten eine Schadenersatzpflicht trifft. § 2 Abs 1 KHVG 1994 begründet keine von der Ersatzpflicht dieser Personen unabhängige Schadenersatzpflicht des Versicherers.OGH 2 Ob 243/98v, 24.09.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0088976 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 24.
- OGH 2 Ob 26/26a, 28.07.2026, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 221/25a, 28.04.2026, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 133/25k, 29.07.2025, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 165/23p, 25.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 181/15d, 28.06.2016, Fall aus Tirol
Genannte Normen
AHVB 2004 Art7.5.3.; AKHB 1988 §1; EKHG §1 I; KHVG 1994 §2 Abs1
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