Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 8 Ob 15/25a
Worum es ging: Haftet der Hersteller für Schäden durch fehlerhaftes Baumaterial am Haus?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Baumaterial bleibt auch dann ein Produkt, wenn es fest in ein Gebäude eingebaut wurde. Hersteller oder Importeur haften daher für Schäden, die fehlerhaftes Material am übrigen Gebäude anrichtet. War das gelieferte Material dagegen mängelfrei, fehlt es schon an einem Fehler und es gibt keine Produkthaftung.
Als Sachschaden nach dem Produkthaftungsgesetz gilt nicht der Schaden am fehlerhaften Produkt selbst, sondern nur der Schaden, den der Fehler an anderen Sachen verursacht. Ein reiner Vermögensschaden fällt nicht darunter.
Nein. Die Produkthaftung deckt Personen- und Sachschäden, nicht aber bloße Vermögensnachteile. Kosten für die Behebung von Mängeln zählen dazu und werden nach diesen Regeln nicht ersetzt.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 04.12.2024, 4 R 99/24t-146
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
22 Absätze, 3.219 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
12.08.2025
Geschäftszahl
8Ob15/25a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*-Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Dr. Andreas Kolar, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei M* S.p.A., *, vertreten durch die Maggi Kathollnig RechtsanwaltsGmbH-Studio Legale in Klagenfurt, wegen 301.653 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 4. Dezember 2024, GZ 4 R 99/24t-146, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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