Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 8 Ob 89/25h
Worum es ging: Wer trägt das Risiko, wenn die Leasingsache nie ankommt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Der Leasinggeber muss dem Leasingnehmer die ordnungsgemäße Nutzung des Leasinggegenstands verschaffen. Das ist eine seiner wichtigsten Pflichten. Deshalb trägt er auch die Gefahr für den Gegenstand, solange dieser noch nicht an den Leasingnehmer geliefert ist.
Der Leasinggeber muss Ihnen die Sache brauchbar verschaffen, das ist seine Gegenleistung für die Raten. Diese Pflicht darf er nicht durch Klauseln aushöhlen, die Ihnen das gesamte Risiko aufbürden, ohne zu unterscheiden, ob Sie die Sache überhaupt ordentlich bekommen haben. Auch wenn Sie eine unrichtige Übernahmebestätigung unterschrieben haben, verlieren Sie diesen Anspruch nicht; fehlen zugesagte Eigenschaften, hat der Leasinggeber seine Pflicht verletzt.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.04.2025, 11 R 14/25x-19.1
Zitierte Paragrafen
ABGB § 879 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
22 Absätze, 3.396 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
12.08.2025
Geschäftszahl
8Ob89/25h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei a* GmbH, *, vertreten durch die Schubert Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei P* A*, vertreten durch MMag. Gregor Winkelmayr, MBA, Rechtsanwalt in Wien, wegen 36.490 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. April 2025, GZ 11 R 14/25x-19.1, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).