Wer trägt das Risiko, wenn die Leasingsache nie ankommt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 10.03.2026 (22 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nichtigkeit einer Klausel nach § 879 Abs 3 ABGB, die vom Leasingnehmer im Falle der Nichtdurchführung des Leasingvertrags die Rückzahlung sämtlicher Vorauszahlungen des Leasinggebers vorsieht.OGH 8 Ob 89/25h, 12.08.2025
- Hier: Kläger macht als Leasingnehmer eines PKW Rückstellungs- und Wertminderungsansprüche geltend; Abweisung wegen Unschlüssigkeit durch die Vorinstanzen nicht korrekturbedürftig.OGH 7 Ob 128/23h, 24.10.2023
- Eine Klausel zum Finanzierungsleasing, die bei der Verschiebung des Gefahrenrisikos nicht zwischen vor und nach ordnungsgemäßer Übergabe des Leasingguts unterscheidet, sondern dem Kunden die gesamte Objektverantwortung aufbürdet, ohne Gewährleistungsansprüche, die im Rahmen des Anspruchs auf eine ordnungsgemäße Übergabe des Leasingobjekts zustehen, auszunehmen, wie es der Rechtsstellung eines Käufers entspricht, ist unzulässig (hier: Klausel 3).OGH 2 Ob 198/10x, 22.06.2011
- Zum vereinbarten Gebrauch ist ein Fahrzeug nur tauglich, wenn es auch die besonders bedungenen Eigenschaften, etwa die vereinbarte, für die Entscheidung des Leasingnehmers zum Vertragsabschluss wesentliche Ausstattung besitzt. Trifft dies nicht zu, so verletzt der Leasinggeber seine Verpflichtung zur erstmaligen Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs. Zusagen des Lieferanten bezüglich der Ausstattung muss sich der Leasinggeber zurechnen lassen.OGH 2 Ob 1/09z, 22.04.2010
- Durch diese Klausel wird dem Leasingnehmer - zumindest bei kundenfeindlichster Auslegung - auch eine nach § 9 KSchG unzulässige Mängelrügeobliegenheit aufgebürdet.OGH 2 Ob 1/09z, 22.04.2010
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- Überwälzt eine Klausel die Sachgefahr umfassend auf den Leasingnehmer, ohne zu unterscheiden, ob der Leasinggeber ihm bereits die ordnungsgemäße Nutzungsmöglichkeit verschafft hatte oder nicht, so ist sie unzulässig. Hier: Durch teilweise oder gänzliche Nichtbenützbarkeit, Untergang, Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder vorzeitigen Verschleiß des Leasinggegenstandes während der Leasingvertragslaufzeit wird die Pflicht des LN zur Zahlung der vereinbarten Leasingraten nicht berührt. Der LN hat den LG jedoch unverzüglich von allen derartigen oder sonstigen Schadensfällen zu unterrichten (Klausel 11).OGH 2 Ob 1/09z, 22.04.2010
- Hier: Klausel 4 Satz 4.OGH 2 Ob 1/09z, 22.04.2010
- Die Verpflichtung darf nicht durch Gefahrtragungs- und andere Freizeichnungsklauseln ausgehöhlt werden.OGH 2 Ob 1/09z, 22.04.2010
- Hier: Klausel: Der LG haftet nicht für die Einhaltung von Lieferbedingungen und Vertragsbestimmungen von Lieferanten (Klausel 4 Satz 2).OGH 2 Ob 1/09z, 22.04.2010
- Selbst die Unterfertigung einer wahrheitswidrigen Übernahmebestätigung durch den Leasingnehmer, welche (ua) die Pflicht zur Zahlung der Leasingraten auslösen würde, vermag das Recht des Leasingnehmers auf die Hauptleistung aus dem Leasingvertrag nicht abzuschneiden.OGH 2 Ob 1/09z, 22.04.2010
- Die Überwälzung des Lieferrisikos auf den Leasingnehmer stellt jedenfalls eine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB dar.OGH 2 Ob 1/09z, 22.04.2010
- Eine Klausel, die die Erhaltungspflicht des Leasingnehmers auch bei unterbliebener erstmaliger Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs vorsieht, ist unzulässig.OGH 1 Ob 131/09k, 17.11.2009
- Unwirksamkeit einer Klausel, die den Leasinggeber zur fristlosen Vertragsauflösung berechtigt, wenn der Leasingnehmer die Übernahme des Leasinggegenstandes verweigert" (Klausel 16).OGH 4 Ob 59/09v, 08.09.2009
- Aus diesem Grund auch Unwirksamkeit der Klausel „Der Leasingnehmer nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass der Leasingvertrag weder durch eingeschränkte oder unmögliche Verwendbarkeit des Leasinggegenstandes, sei dies durch Beschädigung, rechtliche, technische oder wirtschaftliche Unbrauchbarkeit noch durch Zufall oder höhere Gewalt berührt wird. Die Pflicht zur Zahlung des Leasingentgeltes bleibt dadurch aufrecht." (Klausel 11).OGH 4 Ob 59/09v, 08.09.2009
- Unwirksamkeit der Klausel „Wird die Benützung des Leasinggegenstandes aus Gründen, die nicht im Verschulden des Leasinggebers liegen, verhindert, so beeinträchtigt dies nicht die Verpflichtung des Leasingnehmers zur Zahlung des Leasingentgeltes." (Klausel 5) in AGB für Finanzierungsleasingverträge, da die Klausel auch die unterbliebene Übergabe eines zum vereinbarten Gebrauch tauglichen Leasinggegenstandes erfasst.OGH 4 Ob 59/09v, 08.09.2009
- Es ist daher sachgerecht, entgegenstehende Vereinbarungen, die diese (erstmalige) Hauptverschaffungspflicht des Leasinggebers abdingen, selbst wenn die Käuferrechte dem Leasingnehmer abgetreten werden, als Verstoß gegen § 879 ABGB zu beurteilen.OGH 4 Ob 59/09v, 08.09.2009
- Auch die Auswahl des Lieferanten durch den Leasingnehmer ändert nichts an der Pflicht des Leasinggebers, dem Leasingnehmer die Gebrauchsmöglichkeit zu verschaffen.OGH 3 Ob 12/09z, 19.05.2009
- Der Leasinggeber hat dafür einzustehen, dass sich die Sache zu Beginn des Leasingverhältnisses in brauchbarem Zustand befindet.OGH 1 Ob 579/94, 27.02.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020735 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 22.
- OGH 1 Ob 15/26a, 10.03.2026, Fall aus Vorarlberg
- OGH 8 Ob 89/25h, 12.08.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 123/25a, 07.08.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 69/24f, 03.06.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 9 Ob 58/25g, 27.05.2025, Fall aus Burgenland
- OGH 10 Ob 7/25i, 18.03.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 70/24b, 18.03.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 10 Ob 65/24t, 11.02.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 60/23y, 19.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 7/24p, 14.05.2024, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Als Leasingnehmer tragen Sie das Risiko für die Sache, auch wenn sie zufällig zerstört oder von dritter Seite beschädigt wird. Sie müssen die Raten weiterzahlen und die Sache am Ende in dem Zustand zurückgeben, der sich bei ordentlichem Gebrauch ergibt. Der Leasinggeber muss weder für die Brauchbarkeit einstehen noch Reparaturen übernehmen.
Beim üblichen Finanzierungsleasing tragen Sie das gesamte Risiko der Anschaffung. Sie müssen die Raten auch dann zahlen, wenn sich das Gerät nicht bewährt, beschädigt oder zerstört wird oder die Anschaffung sich aus einem anderen Grund nicht auszahlt.