Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 6 Ob 118/25h
Worum es ging: Was heißt es, dass die Wohnung brauchbar sein muss?
Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob die Sache brauchbar ist, richtet sich nach dem Zweck des Vertrags. Sie muss die Verwendung zulassen, die dafür gewöhnlich nötig ist und im Verkehr üblich ist. Ist nichts anderes vereinbart, ist eine mittlere, durchschnittliche Brauchbarkeit geschuldet.
Sie können vom Vermieter nicht verlangen, dass alle Umstände so bleiben, wie sie beim Vertragsabschluss waren. Sie können aber verlangen, dass Sie vom Vermieter und von Dritten im vereinbarten Gebrauch nicht wesentlich beeinträchtigt oder gestört werden.
Brauchbar ist die Sache, wenn sie eine Verwendung zulässt, wie sie nach dem Zweck des Vertrags gewöhnlich erforderlich ist und im Verkehr üblich gemacht wird. Dabei ist eine mittlere Brauchbarkeit anzunehmen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 11.06.2025, 39 R 58/25f-43
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1096 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
28 Absätze, 5.198 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
13.08.2025
Geschäftszahl
6Ob118/25h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K* GmbH & Co KG, FN *, vertreten durch Starlinger Mayer Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, wider die beklagte Partei S*, vertreten durch Lattenmayer, Luks & Enzinger Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 56.179,08 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 11. Juni 2025, GZ 39 R 58/25f-43, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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