Was heißt es, dass die Wohnung brauchbar sein muss?
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 13.08.2025 (56 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Beurteilung der Brauchbarkeit wirft, weil es dafür stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt, regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf.OGH 6 Ob 118/25h, 13.08.2025
- Erhält die Geschäftsraummieterin für die Zeit eines Lockdowns Umsatzersatz oder einen Ausfallsbonus zuerkannt, kann bei wertender Betrachtung nicht mehr von einer völligen Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts ausgegangen werden.OGH 5 Ob 124/24g, 14.11.2024
- Ausdrücklich gegenteilig zu T14OGH 5 Ob 124/24g, 14.11.2024
- Hier: Prüfung, ob ein Schuh-Einzelhandel in einer Filiale einen "Click & Collect"-Service betreiben muss.OGH 4 Ob 15/24w, 23.05.2024
- Mietzinsrisiko des Hauptvermieters bei Untervermietung.OGH 9 Ob 98/22k, 31.05.2023
Alle 21 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Betretungsverbot nach der 2. bis 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung.OGH 1 Ob 178/22s, 22.11.2022
- Umsatzrückgang eines Modegeschäfts außerhalb von Lockdown.OGH 9 Ob 84/21z, 30.06.2022
- Gastronomielokal: zumutbare Einrichtung eines Abhol- und Lieferservice.OGH 9 Ob 31/22g, 30.06.2022
- Dies gilt auch für den Umsatzersatz.OGH 3 Ob 36/22y, 19.05.2022
- Beisatz: Umstellung auf „Home‑Office“ durch einen Wirtschaftsanwalt wegen verringerter Klientenfrequenz ohne Betroffenheit von behördlichen Anordnungen ist nicht ausreichend.OGH 7 Ob 207/21y, 29.04.2022
- Lassen sich hingegen Umsatzeinbußen des Geschäftsraummieters auf behördliche Maßnahmen, hier also auf jene Betretungsverbote zurückführen, die anlässlich der COVID‑19-Pandemie verfügt wurden, so sind solche Umsatzeinbußen konkrete Folgen einer objektiven Einschränkung des vertraglich bedungenen Gebrauchs des Bestandobjekts und im Rahmen einer Mietzinsminderung zu berücksichtigen.OGH 3 Ob 209/21p, 24.03.2022
- Soweit Umsatzeinbußen des Geschäftsraummieters eine unmittelbare Folge der COVID‑19-Pandemie sind, die sämtliche Unternehmer wie (auch) den Mieter des Geschäftslokals, insbesondere dessen gesamte Branche, allgemein und insgesamt treffen, sind diese dem Unternehmerrisiko zuzuordnen und daher für den zu zahlenden Mietzins nicht relevant. Diese Auswirkungen der Pandemie sind keine Gebrauchsbeeinträchtigung des vom Vermieter vereinbarungsgemäß zur Verfügung zu stellenden Objekts. Die §§ 1096, 1104 f ABGB bilden daher keine Grundlage für eine allein darauf aufbauende Mietzinsminderung.OGH 3 Ob 209/21p, 24.03.2022
- Die Mieterin ist nicht verpflichtet, den von ihr bezogenen Fixkostenzuschuss an die Klägerin herauszugeben.OGH 3 Ob 184/21m, 25.11.2021
- Ist der bedungene Gebrauch des Bestandobjekts durch Kundenverkehr gekennzeichnet, so führt ein Betretungsverbot aus Anlass der COVID‑19-Pandemie zur gänzlichen Unbenutzbarkeit des Bestandobjekts im Sinn des § 1104 ABGB.OGH 3 Ob 184/21m, 25.11.2021
- Das Gesetz stellt nicht auf eine Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts durch eine Einwirkung auf dieses selbst (zB Verseuchung mit Krankheitserregern), sondern auf eine (hier) pandemiebedingte, gemessen am Vertragszweck objektive Unbenutzbarkeit ab.OGH 3 Ob 184/21m, 25.11.2021
- Grundsätzlich steht Schimmel der mittleren Brauchbarkeit entgegen.OGH 8 Ob 34/17h, 28.09.2017
- Bei Vermietung einer Behindertenwohnung ist der Vermieter zur Herstellung eines barrierefreien Zugangs zu einem mitvermieteten Balkon verpflichtet.OGH 3 Ob 185/15z, 14.10.2015
- Hier: Größenverhältnis bei Badezimmermängeln nicht maßgeblich.OGH 5 Ob 21/11s, 29.03.2011
- Hier: Eine nur unter Zuziehung eines Einweisers zu bewältigende Einfahrt beziehungsweise Ausfahrt, die zudem aufgrund des gebotenen Vortastens mit schleifender Kupplung zu erhöhtem Kupplungsverschleiß führt, ist als unbrauchbar im Sinne des § 1096 ABGB einzustufen.OGH 6 Ob 73/06p, 24.05.2006
- Bei der Beurteilung der Brauchbarkeit kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalles an.OGH 2 Ob 265/04s, 25.11.2004
- Ein Lagerraum für Fliesen und Sanitärartikel muss daher einen Boden aufweisen, welcher die Belastung durch mit Fliesen und Sanitärartikeln beladene Regale aushält.OGH 4 Ob 180/97t, 26.06.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020926 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 56.
- OGH 6 Ob 118/25h, 13.08.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 74/24a, 27.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 118/24x, 05.12.2024, Fall aus Niederösterreich
- OGH 5 Ob 124/24g, 14.11.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 83/24y, 24.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 121/23m, 26.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 15/24w, 23.05.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 20/23s, 24.04.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 72/23s, 20.03.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 41/24v, 19.03.2024
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1096 · Wechselseitige Rechte
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 16 · Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Welches Maß an Brauchbarkeit geschuldet ist und in welchem Umfang Sie das Objekt benützen dürfen, können Sie mit dem Vermieter vereinbaren; auch der gesetzliche Anspruch auf Zinsminderung lässt sich vertraglich abändern. Ob das Objekt unbrauchbar ist, misst sich am vereinbarten Zweck und wird nach einem objektiven Maßstab beurteilt. War Ihnen als Gastwirt etwa ein Liefer- oder Abholservice zumutbar, blieb das Lokal teilweise brauchbar.
Es kommt nicht darauf an, ob eine solche Ausstattung allgemein üblich ist, sondern ob gerade die von Ihnen geplante Änderung in ihrer konkreten Ausgestaltung üblich ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, wie stark in die Bausubstanz eingegriffen wird und in welchem Ausmaß allgemeine Teile des Hauses beansprucht oder umgestaltet werden.