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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 13.08.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 6 Ob 234/24s

Worum es ging: Was gilt, wenn im Vertrag etwas anders steht als gemeint?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Waren sich beide Seiten in der Sache einig, gilt das, was sie übereinstimmend gewollt haben. Darauf, wie die gewählten Worte objektiv zu verstehen wären, kommt es dann nicht mehr an.

Behauptet jemand, die Parteien hätten etwas anderes gewollt, als in der Urkunde steht, muss das Gericht zuerst die dafür angebotenen Beweise aufnehmen und dazu Feststellungen treffen. Erst wenn sich kein übereinstimmender Wille feststellen lässt, wird der Text durch Auslegung ermittelt.

Der übereinstimmende Wille der Parteien ist die oberste Regel des Vertrags. Erst wenn sich ein solcher gemeinsamer Wille nicht feststellen lässt, kommt es darauf an, wie ein redlicher Vertragspartner die Erklärung des anderen verstehen durfte.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

27 Absätze, 5.943 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.08.2025

Geschäftszahl

6Ob234/24s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. P* N*, vertreten durch Kosch & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei S* AG, *, vertreten durch Pacher & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 260.146,44 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 7. November 2024, GZ 16 R 139/24i-26, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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