OGH 10 Ob 44/25f
Worum es ging: Muss ich als Nutzungsberechtigter eine Generalsanierung des Hauses bezahlen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Wenn Sie ein Haus nutzen dürfen, ohne Eigentümer zu sein, müssen Sie es zwar ordentlich in Stand halten. Eine umfassende Erneuerung des ganzen Gebäudes gehört aber nicht dazu.
Ob ein Schiedsgutachter oder ein echtes Schiedsgericht vereinbart wurde, hängt davon ab, ob die bestellte Person einen Streit entscheiden oder nur eine Tatsache oder eine Höhe feststellen soll. Der Gutachter darf für seine Tätigkeit bezahlt werden. An sein Gutachten sind Sie nicht gebunden, wenn es offenbar unbillig ist, also Treu und Glauben grob verletzt und die Unrichtigkeit einem sachkundigen und unbefangenen Beurteiler sofort auffällt.
Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.
Ein vereinbartes Gutachten können Sie nur bekämpfen, wenn es offenbar unbillig ist. Das ist dann der Fall, wenn es die Maßstäbe von Treu und Glauben in gröbster Weise verletzt und seine Unrichtigkeit für einen sachkundigen und unbefangenen Beurteiler sofort erkennbar ist.
Das Ergebnis eines Schiedsgutachtens bindet grundsätzlich beide Seiten und auch das Gericht. Es soll einen langen und teuren Rechtsstreit vermeiden. Es darf deshalb nicht beliebig angefochten werden, gilt aber auch nicht uneingeschränkt.
Nicht jede Unrichtigkeit nimmt einem vereinbarten Gutachten seine Bindung, sondern nur eine besonders schwere. Dass von anfechtbaren Unterlagen ausgegangen wurde, falsche Methoden angewendet wurden oder Rechenfehler enthalten sind, genügt noch nicht; das Ergebnis selbst muss augenscheinlich unrichtig sein. Dass ein Sachkundiger dafür bei komplizierten Fällen länger prüfen muss, schadet nicht, solange er danach ohne Zögern von offenbarer Unrichtigkeit spricht.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Mödling, 18.11.2024, 18 C 16/22t-73
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
16.09.2025
Geschäftszahl
10Ob44/25f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und die Hofrätin und die Hofräte Dr. Annerl, Dr. Vollmaier und Dr. Wallner-Friedl in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Ing. N*, und 2. H*, beide vertreten durch Mag. Bernd Trappmaier, Rechtsanwalt in Korneuburg, gegen die beklagte Partei H*, vertreten durch Dr. Martin Brenner, Rechtsanwalt in Baden, wegen Übertragung des Eigentumsrechts, über den Rekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 8. Mai 2025, GZ 19 R 4/25m-79, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Mödling vom 18. November 2024, GZ 18 C 16/22t-73, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
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