Wann ist ein vereinbartes Gutachten so falsch, dass es wegfällt?
betrifft Vertragsparteien, Versicherungsnehmer, Eigentümer, Unternehmer
Nicht jede Unrichtigkeit nimmt einem vereinbarten Gutachten seine Bindung, sondern nur eine besonders schwere. Dass von anfechtbaren Unterlagen ausgegangen wurde, falsche Methoden angewendet wurden oder Rechenfehler enthalten sind, genügt noch nicht; das Ergebnis selbst muss augenscheinlich unrichtig sein. Dass ein Sachkundiger dafür bei komplizierten Fällen länger prüfen muss, schadet nicht, solange er danach ohne Zögern von offenbarer Unrichtigkeit spricht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 26.03.2026 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Nicht jede objektive, sondern nur eine qualifizierte Unrichtigkeit beraubt das Schiedsgutachten seiner bindenden Wirkung. Ein unrichtiges Schiedsgutachten mag von anfechtbaren Unterlagen ausgegangen sein, falsche Methoden angewandt haben oder auch Rechenfehler enthalten, es ist damit noch nicht offenbar unbillig, sondern das Ergebnis des Gutachtens muss augenscheinlich unrichtig sein. Die Leichtigkeit und rasche Erkennbarkeit des dem Schiedsgutachten innewohnenden Fehlers darf jedoch nicht überbetont werden. Der augenscheinlichen Unrichtigkeit steht bei komplizierten Sachverhalten nicht entgegen, dass ein sachkundiger Beurteiler eine eingehende, zeitintensive Prüfung vorzunehmen hat. Maßgeblich ist, ob ein Sachkundiger, der sich mit den erforderlichen Grundlagen vertraut gemacht hat, ohne Zögern das Verdikt der offenbaren Unrichtigkeit ausspricht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Preisbestimmung durch einen Dritten (§ 1056 ABGB) wird schon mit Zugang an einen der Vertragsteile wirksam und unwiderruflich. Offenbare Schreib- oder Rechenfehler können im Wege der Auslegung berücksichtigt werden. Darüber hinausgehende Korrektur- oder Änderungsmöglichkeiten bestehen nur bei einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Parteien des zu ergänzenden Vertrags.OGH 2 Ob 185/25g, 20.01.2026
- Hier: Grobe Unbilligkeit des Ergebnisses des Schiedsgutachtens, weil die von einem Gerichtssachverständigen ermittelten Werte der beiden Superädifikate um 50 % bzw 142 % über den vom Schiedsgutachter ermittelten Werten lagen.OGH 2 Ob 96/25v, 23.10.2025
- Hier: Abweichung des (unter Heranziehung veralteter Daten ermittelten) Ergebnisses des Schiedsgutachtens dahingehend, dass der tatsächliche Wert der Baulichkeiten fast das Doppelte beträgt.OGH 10 Ob 44/25f, 16.09.2025
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106360 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 9.
- OGH 4 Ob 57/25y, 26.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 185/25g, 20.01.2026
- OGH 2 Ob 96/25v, 23.10.2025
- OGH 10 Ob 44/25f, 16.09.2025
- OGH 6 Ob 126/18z, 20.12.2018, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 577 · Anwendungsbereich
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