Bin ich an das Gutachten eines vereinbarten Sachverständigen gebunden?
betrifft Vertragsparteien, Versicherte, Versicherer, Unternehmer
Ob ein Schiedsgutachter oder ein echtes Schiedsgericht vereinbart wurde, hängt davon ab, ob die bestellte Person einen Streit entscheiden oder nur eine Tatsache oder eine Höhe feststellen soll. Der Gutachter darf für seine Tätigkeit bezahlt werden. An sein Gutachten sind Sie nicht gebunden, wenn es offenbar unbillig ist, also Treu und Glauben grob verletzt und die Unrichtigkeit einem sachkundigen und unbefangenen Beurteiler sofort auffällt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 26.03.2026 (33 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1966)
1.) Für die Frage, ob ein Schiedsgutachtervertrag oder ein echter Schiedsvertrag vorliegt, ist maßgebend, ob die bestellten Vertrauensmänner einen Rechtsstreit zu entscheiden oder ob sie bloß eine Tatsache festzustellen oder die Höhe einer Leistung festzustellen haben. In den letzteren Fällen haben sie nur ein Gutachten abzugeben oder wie der in § 1056 ABGB genannte Dritte, dem im Kaufvertrag die Festsetzung des Preises überlassen wurde, an der Bildung des materiellen Rechtsverhältnisses mitzuwirken. 2.) Dass der Schiedsgutachter seine gutachtliche Tätigkeit unentgeltlich ausüben müsse, ist nicht vorgeschrieben, und die Annahme einer Entlohnung hiefür kann nicht als unsittlich angesehen werden. 3.) Ein Schiedsgutachten ist dann nicht bindend, wenn es offenbar der Billigkeit widerstreitet. Als offenbar unbillig ist eine Bestimmung dann anzusehen, wenn sie den Maßstab von Treu und Glauben in grober Weise verletzt und ihre Unrichtigkeit sich dem Blick eines sachkundigen und unbefangenen Beurteilers sofort aufdrängen muss. Es liegt also nicht in jedem Fall eine objektive Unrichtigkeit oder Sachwidrigkeit vor.
RG vom 18.11.1942, Veröff: DREvBl 1943,90
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Preisbestimmung durch einen Dritten (§ 1056 ABGB) wird schon mit Zugang an einen der Vertragsteile wirksam und unwiderruflich. Offenbare Schreib- oder Rechenfehler können im Wege der Auslegung berücksichtigt werden. Darüber hinausgehende Korrektur- oder Änderungsmöglichkeiten bestehen nur bei einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Parteien des zu ergänzenden Vertrags.OGH 2 Ob 185/25g, 20.01.2026
- Hier: Abweichung des (unter Heranziehung veralteter Daten ermittelten) Ergebnisses des Schiedsgutachtens dahingehend, dass der tatsächliche Wert der Baulichkeiten fast das Doppelte beträgt.OGH 10 Ob 44/25f, 16.09.2025
- Die Frage, inwieweit Schiedsgutachten als bindend anzusehen sind, kann naturgemäß nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar.OGH 9 Ob 80/10w, 28.02.2011
- Allgemein wird der sachliche Unterschied zwischen Schiedsverträgen und Schiedsgutachterverträgen darin erblickt, dass der Schiedsvertrag die Entscheidung eines Rechtsstreits zum Ziel hat, während die Schiedsgutachterabrede auf die Feststellung von Tatsachen, Tatbestandselementen oder auf die Ergänzung des Parteiwillens gerichtet ist.OGH 1 Ob 300/00z, 17.08.2001
- Die Abgrenzung ist stehts durch Auslegung zu gewinnen.OGH 8 Ob 93/00k, 13.07.2000
Alle 10 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Die Auskunft der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik gemäß Abschnitt I Art 1 A lit c ABH 1984.OGH 7 Ob 83/98a, 26.03.1998
- Wenn der festgesetzte Preis nicht offenbar unbillig ist.OGH 4 Ob 538/79, 10.07.1979
- Hier: Über rein technische Belange. Für die Abgrenzung ist nicht die gewählte Bezeichnung, sondern ausschließlich die übertragene Aufgabe maßgeblich.OGH 5 Ob 624/76, 21.09.1976
- Hier: Saldoermittlung durch BuchprüferOGH 5 Ob 317/71, 14.03.1972
- Schiedsgutachten nach § 14 AKBOGH 7 Ob 125/66, 13.07.1966
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016769 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 33.
- OGH 4 Ob 57/25y, 26.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 185/25g, 20.01.2026
- OGH 2 Ob 96/25v, 23.10.2025
- OGH 10 Ob 44/25f, 16.09.2025
- OGH 5 Ob 36/24s, 30.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 167/23d, 23.11.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 119/22v, 25.08.2022, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 126/18z, 20.12.2018, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 879
- ABGB § 1056
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 577 · Anwendungsbereich
- ZPO § 595 · Sitz des Schiedsgerichts
- ZPO § 611 · Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs
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