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Bin ich an das Gutachten eines vereinbarten Sachverständigen gebunden?

betrifft Vertragsparteien, Versicherte, Versicherer, Unternehmer
Ob ein Schiedsgutachter oder ein echtes Schiedsgericht vereinbart wurde, hängt davon ab, ob die bestellte Person einen Streit entscheiden oder nur eine Tatsache oder eine Höhe feststellen soll. Der Gutachter darf für seine Tätigkeit bezahlt werden. An sein Gutachten sind Sie nicht gebunden, wenn es offenbar unbillig ist, also Treu und Glauben grob verletzt und die Unrichtigkeit einem sachkundigen und unbefangenen Beurteiler sofort auffällt.

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Ständige Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 26.03.2026 (33 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1966)

1.) Für die Frage, ob ein Schiedsgutachtervertrag oder ein echter Schiedsvertrag vorliegt, ist maßgebend, ob die bestellten Vertrauensmänner einen Rechtsstreit zu entscheiden oder ob sie bloß eine Tatsache festzustellen oder die Höhe einer Leistung festzustellen haben. In den letzteren Fällen haben sie nur ein Gutachten abzugeben oder wie der in § 1056 ABGB genannte Dritte, dem im Kaufvertrag die Festsetzung des Preises überlassen wurde, an der Bildung des materiellen Rechtsverhältnisses mitzuwirken. 2.) Dass der Schiedsgutachter seine gutachtliche Tätigkeit unentgeltlich ausüben müsse, ist nicht vorgeschrieben, und die Annahme einer Entlohnung hiefür kann nicht als unsittlich angesehen werden. 3.) Ein Schiedsgutachten ist dann nicht bindend, wenn es offenbar der Billigkeit widerstreitet. Als offenbar unbillig ist eine Bestimmung dann anzusehen, wenn sie den Maßstab von Treu und Glauben in grober Weise verletzt und ihre Unrichtigkeit sich dem Blick eines sachkundigen und unbefangenen Beurteilers sofort aufdrängen muss. Es liegt also nicht in jedem Fall eine objektive Unrichtigkeit oder Sachwidrigkeit vor. RG vom 18.11.1942, Veröff: DREvBl 1943,90

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016769 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 8 von 33.

Im Gesetz

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