Der OGH hat das Rechtsmittel aus formalen Gründen nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 3 Ob 125/25s
Worum es ging: Kann ich weiter gehen, wenn beide Gerichte gleich entschieden haben?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Hat das Rekursgericht die Entscheidung zur Gänze bestätigt, ist im Exekutionsverfahren kein weiteres Rechtsmittel mehr möglich. Nur in wenigen ausdrücklich genannten Ausnahmefällen gilt etwas anderes. Auch beim Antrag auf Aufschiebung der Räumung zum Schutz eines Scheinuntermieters bleibt es bei dieser Sperre.
Ein bestätigender Beschluss liegt auch dann vor, wenn die zweite Instanz im Kostenpunkt von der Entscheidung des Erstgerichts abweicht. In der Hauptsache bleibt es dann bei der Bestätigung.
In aller Regel nicht. Haben die ersten beiden Gerichte gleich entschieden, steht im Verfahren zur Eintreibung kein weiterer Weg zum Obersten Gerichtshof offen. Ausnahmen bestehen nur bei einstweiligen Verfügungen, bei der Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel und bei Anträgen auf Versagung der Vollstreckung. Für die zwangsweise Begründung eines Pfandrechts gilt keine Ausnahme.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Graz-Ost, 22.04.2025, 244 E 115/18w-125
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht, 05.06.2025, 4 R 127/25p-133
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.09.2025
Geschäftszahl
3Ob125/25s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei M*, vertreten durch Dr. Martin Klemm und Dr. Martin Brenner, Rechtsanwälte in Baden, gegen die verpflichtete Partei Mag. R*, Rechtsanwalt, *, wegen 9.600,03 EUR sA, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 5. Juni 2025, GZ 4 R 127/25p-133, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 22. April 2025, GZ 244 E 115/18w-125, in der Hauptsache bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
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