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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.09.2025 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat das Rechtsmittel aus formalen Gründen nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 3 Ob 125/25s

Worum es ging: Kann ich weiter gehen, wenn beide Gerichte gleich entschieden haben?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Hat das Rekursgericht die Entscheidung zur Gänze bestätigt, ist im Exekutionsverfahren kein weiteres Rechtsmittel mehr möglich. Nur in wenigen ausdrücklich genannten Ausnahmefällen gilt etwas anderes. Auch beim Antrag auf Aufschiebung der Räumung zum Schutz eines Scheinuntermieters bleibt es bei dieser Sperre.

Ein bestätigender Beschluss liegt auch dann vor, wenn die zweite Instanz im Kostenpunkt von der Entscheidung des Erstgerichts abweicht. In der Hauptsache bleibt es dann bei der Bestätigung.

In aller Regel nicht. Haben die ersten beiden Gerichte gleich entschieden, steht im Verfahren zur Eintreibung kein weiterer Weg zum Obersten Gerichtshof offen. Ausnahmen bestehen nur bei einstweiligen Verfügungen, bei der Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel und bei Anträgen auf Versagung der Vollstreckung. Für die zwangsweise Begründung eines Pfandrechts gilt keine Ausnahme.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

EO § 78 ZPO § 528

Entscheidungstext

23 Absätze, 2.569 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.09.2025

Geschäftszahl

3Ob125/25s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei M*, vertreten durch Dr. Martin Klemm und Dr. Martin Brenner, Rechtsanwälte in Baden, gegen die verpflichtete Partei Mag. R*, Rechtsanwalt, *, wegen 9.600,03 EUR sA, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 5. Juni 2025, GZ 4 R 127/25p-133, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 22. April 2025, GZ 244 E 115/18w-125, in der Hauptsache bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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