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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.09.2025 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 3 Ob 140/25x

Worum es ging: Muss eine Landstraße bei Schnee immer gestreut sein?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Auf offenen Straßen außerhalb des Ortsgebiets dürfen an das Streuen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Nicht jede rutschige Stelle bedeutet daher, dass der Straßenerhalter etwas falsch gemacht hat.

Sie richtet sich nach dem Verkehrsbedürfnis und danach, was zumutbar ist. Maßgeblich sind auch die organisatorischen Verhältnisse beim Straßenerhalter. Vorbeugend gestreut werden muss in der Regel nicht, und kleineren Gemeinden ist weniger zumutbar als großen.

Wer für einen Weg verantwortlich ist, haftet nur bei besonders schwerem Verschulden. Das ist der Fall, wenn die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlicher Weise verletzt wurde und ein Schaden nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich war.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1319a ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

26 Absätze, 4.150 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.09.2025

Geschäftszahl

3Ob140/25x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. M*, vertreten durch die ENGINDENIZ Rechtsanwälte für Immobilienrecht GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Stadtgemeinde *, vertreten durch die JuS Juri Schuster Thon Zankl Rechtsanwälte GmbH in Wolfsberg, wegen 106.700 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 3. Juli 2025, GZ 3 R 105/25y-61, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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