Wann haftet der Halter eines Weges für meinen Unfall?
günstig für Wegehalter betrifft Geschädigte, Fußgänger, Radfahrer, Straßenerhalter, Gemeinden
Wer für einen Weg verantwortlich ist, haftet nur bei besonders schwerem Verschulden. Das ist der Fall, wenn die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlicher Weise verletzt wurde und ein Schaden nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich war.
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 24.09.2025 (51 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Unter grober Fahrlässigkeit im Sinne des § 1319a ABGB ist eine auffallende Sorglosigkeit zu verstehen, bei der die gebotene Sorgfalt nach den Umständen des Falles in ungewöhnlicher Weise verletzt wird und der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die Beklagte als Mithalterin eines Weges (§§ 1319a, 483 Satz 2 ABGB) konnte sich – ua mangels entsprechender Vereinbarung – nicht auf ein begründetes Vertrauen berufen, dass die Anrainer den Winterdienst in ausreichendem Maß besorgen würden. Die Unterlassung jeglicher Erkundigungen und Vorkehrungen zur Erfüllung der (winterlichen) Wegehalterpflichten stellt daher eine auffallende Sorglosigkeit dar.OGH 8 Ob 122/22g, 16.12.2022
- Hier: Wanderweg mit Seilsicherungen; die Seilsicherungsanlage wies im Unfallbereich schwere Mängel auf und war in einem äußerst schlechten Zustand; der Erstbeklagten war die Mangelhaftigkeit des Weges seit mehreren Jahren bekannt, die Zweitbeklagte wiederum kümmerte sich seit vielen Jahren gar nicht um den Weg; grobe Fahrlässigkeit vom Berufungsgericht jeweils vertretbar bejaht.OGH 2 Ob 16/21y, 25.02.2021
- Hier: Bewusste Belassen der Wege eines Friedhofs in einem vereisten und verschneiten Zustand, ohne jeden regelmäßigen Winterdienst.OGH 6 Ob 117/20d, 17.12.2020
- Hier: Alle vier bis sechs Wochen stattfindende Kontrollen eines Straßennetzes; letzte Überprüfung vor etwa drei Wochen; Verneinung eines Organisationsverschuldens vertretbar.OGH 2 Ob 77/19s, 22.10.2019
- Hier war die Gefahrenquelle leicht erkennbar; mit einem Verhalten, wie es zum konkreten Unfall führte, musste die Wegehalterin keinesfalls rechnen.OGH 2 Ob 62/15d, 13.05.2015
Alle 17 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Einfahrt mit PKW in erkennbar überschwemmte Unterführung.OGH 2 Ob 155/14d, 13.05.2015
- Die Beurteilung eines konkreten Verhaltens als grob fahrlässig hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab.OGH 8 ObA 81/14s, 19.12.2014
- Aus der Tatsache allein, dass die Unfallstelle zur Unfallszeit noch nicht gestreut war, ist noch kein grobes Verschulden ableitbar.OGH 2 Ob 26/06x, 31.08.2006
- Hier: Keine grobe Fahrlässigkeit, wenn der für jedermann erkennbare Niveauunterschied zwischen Fahrbahn und Bankett nicht behoben wird.OGH 2 Ob 19/06t, 29.06.2006
- Entscheidendes Kriterium für die Beurteilung des Fahrlässigkeitsgrades ist die Schwere des Sorgfaltsverstoßes und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes, wobei diese Beurteilung stets nur nach den Umständen des Einzelfalles vorgenommen werden kann.OGH 2 Ob 19/06t, 29.06.2006
- Die Beurteilung des Verschuldensgrades stellt jedoch in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage dar.OGH 6 Ob 70/06x, 06.04.2006
- Unterlässt ein Wegehalter zumutbare Erhebungen, um sich (etwa durch Einsicht in ihm zur Verfügung stehende „Mappenpläne") über das Ausmaß der zu betreuenden Wegfläche Klarheit zu verschaffen und unterbleibt deshalb in Ansehung eines Wegstückes ein Auftrag zur Besorgung des Winterdienstes, ist der Eintritt eines Schadens nicht nur als möglich sondern geradezu wahrscheinlich vorauszusehen.OGH 2 Ob 299/04s, 03.02.2005
- Hier: Die Unterlassung der Streuung auch von Neuschnee bedeckten Eisflächen eines Parkplatzes ist grob fahrlässig.OGH 8 ObA 125/03w, 23.01.2004
- Ist einem der Leute des Halters die Gefährlichkeit auf Grund der mangelhaften Betreuung einer vereisten Straßenstelle bekannt, dann ist grobe Fahrlässigkeit nur auszuschließen, wenn die Betreuung aus zwingenden Gründen undurchführbar war.OGH 2 Ob 314/99m, 18.11.1999
- Wird einer sich aus dem Wegezustand - also auch aus dem Zustand eines Straßengeländers als einer zum Weg gehörenden Anlage - ergebenden Gefahr durch lange Zeit nicht begegnet, dann ist dem Wegehalter grobes Verschulden vorzuwerfen.OGH 4 Ob 104/97s, 22.04.1997
- Grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 1319a ABGB fordert neben dem objektiv schweren Verstoß auch noch, dass dieser Verstoß subjektiv schwer anzulasten ist.OGH 5 Ob 2023/96b, 26.03.1996
- Grobes Verschulden, wenn eine zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit unzureichende Splittstreuung vorgenommen wurde, um durch die schneebedeckte Fahrbahn im Interesse des Fremdenverkehrs ein einheitlich weißes Landschaftsbild zu erzielen.OGH 2 Ob 93/89, 17.10.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0030171 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
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- OGH 2 Ob 16/21y, 25.02.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 117/20d, 17.12.2020, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 57/20y, 22.04.2020, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 102/19z, 23.05.2019
Im Gesetz
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