Wie weit reicht die Pflicht, Straßen und Wege zu streuen?
günstig für Straßenerhalter betrifft Fußgänger, Autofahrer, Gemeinde, Straßenerhalter, Anrainer
Sie richtet sich nach dem Verkehrsbedürfnis und danach, was zumutbar ist. Maßgeblich sind auch die organisatorischen Verhältnisse beim Straßenerhalter. Vorbeugend gestreut werden muss in der Regel nicht, und kleineren Gemeinden ist weniger zumutbar als großen.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 24.09.2025 (14 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1983)
Der Umfang der Streupflicht richtet sich nach dem Verkehrsbedürfnis und der Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen. Die Zumutbarkeit von Streumaßnahmen hängt von den organisatorischen Verhältnissen im Bereich der Straßenverwaltung ab.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Verantwortung der öffentlichen Hand, also auch von Gemeinden, gegenüber der Allgemeinheit ist jedenfalls höher als jene privater Wegehalter. Allerdings kann kleineren Gemeinden weniger zugemutet werden als großen.OGH 2 Ob 78/18m, 16.05.2018
- Eine vorbeugende Streuung ist in der Regel nicht zu verlangen.OGH 2 Ob 78/18m, 16.05.2018
- Bei der Verwendung von umweltschädlichem Streusalz hat ein angemessener Interessenausgleich in dem von § 7 Abs 1 BStG vorgezeichneten Sinn stattzufinden.OGH 3 Ob 534/90, 11.07.1990
- Während § 93 Abs 1 StVO die Pflichten des Anrainers sehr genau umschreibt.OGH 8 Ob 49/85, 24.10.1985
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029997 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 14.
- OGH 3 Ob 140/25x, 24.09.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 57/20y, 22.04.2020, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 39/17d, 19.04.2017, Fall aus Steiermark
- OGH 7 Ob 218/16h, 15.02.2017, Fall aus Salzburg
- OGH 2 Ob 235/15w, 31.08.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1319a
- ABGB § 1324
- Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) § 98
Verwandte Fragen
Schadenersatz · Streupflicht auf Straßen bei Glatteis
Schadenersatz · Grenzen der Streupflicht
Schadenersatz · Haftung der Gemeinde für Glatteis
Schadenersatz · Streupflicht des Wegehalters
Schadenersatz · Streupflicht auf Freilandstraßen