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Wie weit reicht die Pflicht, Straßen und Wege zu streuen?

günstig für Straßenerhalter betrifft Fußgänger, Autofahrer, Gemeinde, Straßenerhalter, Anrainer
Sie richtet sich nach dem Verkehrsbedürfnis und danach, was zumutbar ist. Maßgeblich sind auch die organisatorischen Verhältnisse beim Straßenerhalter. Vorbeugend gestreut werden muss in der Regel nicht, und kleineren Gemeinden ist weniger zumutbar als großen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 24.09.2025 (14 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1983)

Der Umfang der Streupflicht richtet sich nach dem Verkehrsbedürfnis und der Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen. Die Zumutbarkeit von Streumaßnahmen hängt von den organisatorischen Verhältnissen im Bereich der Straßenverwaltung ab.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029997 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 5 von 14.

Im Gesetz

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