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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.01.1976

ABGB § 1319a

6a. durch einen Weg; § 1319a. (1)Wird durch den mangelhaften Zustand eines Weges ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so haftet derjenige für den Ersatz des Schadens, der für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges als Halter verantwortlich ist, sofern er oder einer seiner Leute den Mangel vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet hat. Ist der Schaden bei einer unerlaubten, besonders auch widmungswidrigen, Benützung des Weges entstanden und ist die Unerlaubtheit dem Benützer entweder nach der Art des Weges oder durch entsprechende Verbotszeichen, eine Abschrankung oder eine sonstige Absperrung des Weges erkennbar gewesen, so kann sich der Geschädigte auf den mangelhaften Zustand des Weges nicht berufen. (2)Ein Weg im Sinn des Abs. 1 ist eine Landfläche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr jeder Art oder für bestimmte Arten des Verkehres benützt werden darf, auch wenn sie nur für einen eingeschränkten Benützerkreis bestimmt ist; zu einem Weg gehören auch die in seinem Zug befindlichen und dem Verkehr dienenden Anlagen, wie besonders Brücken, Stützmauern, Futtermauern, Durchlässe, Gräben und Pflanzungen. Ob der Zustand eines Weges mangelhaft ist, richtet sich danach, was nach der Art des Weges, besonders nach seiner Widmung, für seine Anlage und Betreuung angemessen und zumutbar ist. (3)Ist der mangelhafte Zustand durch Leute des Haftpflichtigen verschuldet worden, so haften auch sie nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Mit dem Beförderungsvertrag übernimmt das Verkehrsunternehmen die Pflicht, für die Sicherheit der Fahrgäste zu sorgen. Das gilt auch für Sie, wenn Sie erst einsteigen, um im Fahrzeug eine Fahrkarte zu kaufen, weil das Einsteigen wesentlich zur Beförderung gehört. Haben Sie die Karte schon im Vorverkauf gekauft, kommt der Vertrag bereits damit zustande.

Das Verkehrsunternehmen muss bei Glatteis im Bereich der Haltestellen die nötigen Maßnahmen treffen. Diese Pflicht tritt neben jene des Anrainers, den Gehsteig zu streuen, und ersetzt sie nicht. Wer zur Sicherung verpflichtet ist, wird nicht dadurch frei, dass ein anderer die Gefahr verursacht hat oder ebenfalls verpflichtet wäre.

Von jedem Fußgänger wird verlangt, vor die eigenen Füße zu schauen. Das gilt auch auf dem Gehsteig. Wer über ein sichtbares Hindernis stolpert, muss sich das entgegenhalten lassen.

Ja. Wer als Liegenschaftseigentümer den Gehsteig säubern und streuen muss, gilt nicht als Halter des Weges und kann sich nicht auf das mildere Haftungsmaß berufen. Er haftet daher schon für leichte Fahrlässigkeit, und diese Pflicht besteht neben jener des Wegehalters.

Nicht schon deshalb. Dass die Unfallstelle eisglatt und nicht gestreut war, begründet für sich allein noch kein Verschulden der Gemeinde als Wegehalterin. Sie haftet nur, wenn sie oder ihre Leute es bei durchschnittlicher Sorgfalt vorwerfbar unterlassen haben, für eine zumutbare Streuung zu sorgen.

Nicht zwingend. Allein daraus, dass der Wegehalter die ganze Straße samt dem Ein-Meter-Streifen räumt und streut, folgt noch nicht, dass er Ihre Anrainerpflichten vertraglich übernommen hat. Er kann dabei auch nur seine eigenen Pflichten als Wegehalter erfüllen.

Ja. Gibt es weder Gehsteig noch Gehweg, müssen Sie als Fußgänger das Straßenbankett benützen. Das ist keine freie Wahl, sondern eine streng einzuhaltende Regel, die den Verkehr entflechten soll, denn Fahrzeuge dürfen das Bankett nicht befahren. Deshalb kommt bei mangelhafter Schneeräumung des Banketts auch eine Haftung des Wegehalters in Betracht.

Sie selbst. Wer wegen des mangelhaften Zustands einer Straße oder eines Weges Ersatz fordert, muss beweisen, dass dieser Zustand objektiv mangelhaft war.

Der Betreiber einer Piste und seine Leute müssen dort Schutzmaßnahmen setzen, wo Ihnen Gefahren durch Hindernisse drohen, die Sie nicht oder nur schwer erkennen können. Diese Pflicht gehört zur Sicherung der Piste.

Bei den Sicherungsmaßnahmen zählt auch, was dem Pistenhalter zumutbar ist. Er muss weder jeden einzelnen Baum am Pistenrand absichern noch alle weit außerhalb der Piste liegenden Hindernisse, die einen Skifahrer treffen könnten, wenn er weit abkommt und stürzt.

Die Einschränkung, dass ein Wegehalter nur bei Vorsatz oder grober Nachlässigkeit haftet, gilt nur für Pflichten, die er nicht vertraglich übernommen hat. Hat er eine vertragliche Pflicht verletzt, haftet er schon bei leichter Fahrlässigkeit. Dasselbe gilt bei der Verletzung von Schutzpflichten vor dem Vertragsabschluss.

Was abgesichert werden muss, hängt von der Art der Gefahrenquelle ab. Künstlich geschaffene Hindernisse sind zu entfernen oder so kenntlich zu machen, dass sie auch bei schlechter Sicht für einen durchschnittlichen Fahrer keine besondere Gefahr sind. Nicht zu erwartende Schneelöcher oder Geländeabbrüche auf der Piste sind deutlich zu kennzeichnen oder einzuebnen.

Meist nicht. Wird ein Weg unentgeltlich benützt, haftet der Halter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Zahlen Sie dagegen für die Benützung, etwa über eine Eintrittskarte, ein Benützungsentgelt oder einen entgeltlichen Lift, richtet sich die Haftung nach dem Vertrag und ist damit strenger.

Ist ein Weg für das Rodeln freigegeben, dürfen Sie darauf vertrauen, dass er verkehrssicher ist. Ungewöhnliche Gefahrenstellen müssen entweder fehlen oder ausreichend gekennzeichnet oder abgesichert sein. Ein fehlendes Brückengeländer auf einer kurvenreichen Rodelabfahrt ist eine solche ungewöhnliche Gefahr und macht den Weg mangelhaft.

Eine Stützmauer, deren oberer Rand auf gleicher Höhe mit einem daneben liegenden Weg liegt, gilt zugleich als Bauwerk und als Anlage im Zuge des Weges. Wer von ihr stürzt, kann seinen Anspruch auf beide Haftungsregeln stützen.

Wenn es sich um einen Weg handelt, den jedermann als Fußgänger unter gleichen Bedingungen benützen darf. Dass der Halter zusätzlich einem eingeschränkten Kreis, etwa Anrainern, das Befahren gestattet, ändert daran nichts. Das mildere Haftungsmaß gilt dann gegenüber allen Benützern, unabhängig von der Art der Benützung.

Sie richtet sich nach dem Verkehrsbedürfnis und danach, was zumutbar ist. Maßgeblich sind auch die organisatorischen Verhältnisse beim Straßenerhalter. Vorbeugend gestreut werden muss in der Regel nicht, und kleineren Gemeinden ist weniger zumutbar als großen.

Ja. Wer für den ordnungsgemäßen Zustand eines Weges verantwortlich ist, muss ihn auch säubern und bestreuen. Beides gehört zur Betreuung des Weges.

Ja, beide kommen in Betracht. Gegenüber dem Halter des Weges gilt das mildere Haftungsmaß, gegenüber dem Anrainer nicht. Ist dieselbe Person beides, können Sie wählen, worauf Sie Ihren Anspruch stützen, und fehlt ein Anrainer, bleibt es beim milderen Maßstab.

Für die Verkehrssicherheit im weitesten Sinn. Dazu zählen nicht nur der Weg selbst, sondern auch Anlagen entlang der Strecke wie Gräben und Pflanzungen, etwa ein tief über die Fahrbahn ragender Ast. Entscheidend ist, ob der Halter die ihm zumutbaren Maßnahmen für eine gefahrlose Benützung getroffen hat.

Ja. Zur Instandhaltung der Straße gehört auch, sie mit allen vorgeschriebenen Verkehrseinrichtungen auszustatten, vor Gefahrenstellen mit Zeichen zu warnen und beschädigte oder entfernte Schilder sogleich zu ersetzen. Ist die Verkehrssicherheit nicht gegeben, muss unmissverständlich gewarnt oder der Verkehr eingeschränkt werden; Zweifel gehen zu Lasten des Straßenerhalters.

Vernachlässigt der Halter eines Weges die Streupflicht, wird das nach der besonderen Regel für Wegehalter beurteilt. Er haftet daher nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das gilt auch für die Streupflicht eines Gastwirts und auf der Autobahn.

Wer für einen Weg verantwortlich ist, haftet nur bei besonders schwerem Verschulden. Das ist der Fall, wenn die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlicher Weise verletzt wurde und ein Schaden nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich war.

Wie weit die Sorgfaltspflicht für einen Weg reicht, lässt sich nicht allgemein festlegen. Wer den Verkehr über sein Grundstück bloß aus Gefälligkeit zulässt, muss nur in sehr geringem Umfang etwas für die Instandhaltung des Weges tun.

Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv besonders schweren Verstoß gegen die gebotene Sorgfalt voraus. Zusätzlich muss Ihnen dieser Verstoß nach Würdigung aller Umstände des Falls auch persönlich schwerstens vorzuwerfen sein.

Ja. Wird ein alpiner Weg eröffnet und etwa mit Seilen gesichert, dürfen Sie darauf vertrauen, dass er mehr Sicherheit bietet als das freie Gelände daneben. Dieses Vertrauen entfällt erst, wenn später ein Warnschild angebracht oder der Weg gesperrt wird.

Angelegte Wanderwege, alpine Steige und versicherte Klettersteige gelten als Wege im Sinn der besonderen Haftungsregel für Wege. Wer für den ordnungsgemäßen Zustand eines solchen Weges verantwortlich ist, haftet daher nur dann, wenn er oder seine Leute den Mangel absichtlich oder grob fahrlässig verschuldet haben.

Als auffallend sorglos gilt nur ein Versehen, das sich erheblich und ungewöhnlich von alltäglichen Unachtsamkeiten abhebt. Dabei muss der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich vorhersehbar gewesen sein. Der Verstoß gegen das normale Handeln muss auffallen.

Grob fahrlässig handelt, wer eine Sorgfaltspflicht außergewöhnlich und auffallend vernachlässigt. Dazu muss der Eintritt des Schadens wahrscheinlich und nicht bloß möglich vorhersehbar gewesen sein.

Ob ein Weg mangelhaft ist, richtet sich danach, wie er üblicherweise benützt wird. Zusätzlich kommt es darauf an, welche Maßnahmen dem Halter des Weges zumutbar sind.

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