Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 7 Ob 133/25x
Worum es ging: Kann eine einstweilige Verfügung verlängert werden?
Fachgebiete laut RIS: Exekutionsrecht, Familienrecht (ohne Unterhalt)
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die Frist einer einstweiligen Verfügung kann auf Antrag verlängert werden, wenn der damit verfolgte Zweck in dieser Zeit nicht erreicht werden konnte. Das trifft aber nicht zu, wenn die Klage verspätet oder bei einem unzuständigen Gericht eingebracht und deshalb zurückgewiesen wurde.
Für die Verlängerung müssen Sie nur behaupten und glaubhaft machen, dass Sie den Zweck der einstweiligen Verfügung in der gesetzten Frist nicht erreichen konnten. Der Antrag wäre nur dann abzuweisen, wenn sich aus dem Akt ergibt, dass Anspruch und Gefährdung nicht mehr bescheinigt sind.
Wurde Ihrem Partner das Verlassen der gemeinsamen Wohnung befristet aufgetragen, kann diese Anordnung vor Ablauf der Frist verlängert werden, wenn Sie inzwischen die Scheidung eingebracht haben. Ein solcher Verlängerungsbeschluss gilt wie eine neue Anordnung, gegen ihn steht daher ein Rechtsmittel offen.
Wurde Ihrem früheren Lebensgefährten das Betreten der Wohnung befristet verboten, kann dieses Verbot bis zum rechtskräftigen Ende eines Räumungsstreits verlängert werden. Es schadet nicht, wenn nicht Sie selbst, sondern die Gegenseite dieses Verfahren eingeleitet hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Vöcklabruck, 26.02.2025, 41 C 28/24k-25
- Landesgericht Wels als Rekursgericht, 21.05.2025, 21 R 52/25h-30
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.09.2025
Geschäftszahl
7Ob133/25x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin und die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei W* K*, vertreten durch die Shamiyeh Reiser Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen den Gegner der gefährdeten Partei R* K*, vertreten durch Dr. Rudolf Franzmayr, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen einstweiliger Verfügung gemäß §§ 382b, 382c EO, über den Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 21. Mai 2025, GZ 21 R 52/25h-30, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 26. Februar 2025, GZ 41 C 28/24k-25, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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