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Was muss ich für die Verlängerung des Schutzes vorbringen?

günstig für Antragsteller betrifft gefährdete Personen, Antragsteller, Antragsgegner, Gewaltopfer
Für die Verlängerung müssen Sie nur behaupten und glaubhaft machen, dass Sie den Zweck der einstweiligen Verfügung in der gesetzten Frist nicht erreichen konnten. Der Antrag wäre nur dann abzuweisen, wenn sich aus dem Akt ergibt, dass Anspruch und Gefährdung nicht mehr bescheinigt sind.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1957, zuletzt bestätigt am 25.09.2025 (17 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1957)

Es ist bei einer Verlängerung einer EV von der antragstellenden Partei nur zu behaupten und zu bescheinigen, dass sie innerhalb der ihr gesetzten Frist den durch die einstweilige Verfügung intendierten Zweck nicht erreichen konnte. Nur wenn aus der Aktenlage sich ergäbe, dass die Voraussetzung der Anspruchsbescheinigung und der Gefährdungsbescheinigung nicht mehr vorliegen, wäre der Antrag auf Verlängerung abzuweisen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 7 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0005613 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 17.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Antragsgegner Genaue Bezeichnung des gesicherten Anspruchs

Sie müssen den Anspruch, den Sie sichern wollen, nach Gegenstand und Rechtsgrund genau bezeichnen und die nötigen Tatsachen behaupten. Erst dann prüft das Gericht, ob der Anspruch ausreichend glaubhaft gemacht ist. Das Verfahren bleibt auf den genannten Rechtsgrund beschränkt; fehlt die genaue Bezeichnung, wird Ihr Antrag abgewiesen.

günstig für Antragsgegner Aufhebung der Verfügung nach Klagsrücknahme

Sie müssen die Aufhebung beantragen. Zieht der Kläger nur die Klage samt Anspruchsverzicht zurück, nicht aber den Sicherungsantrag, verliert die einstweilige Verfügung zwar ihre Grundlage. Sie bleibt aber bis zu einem Aufhebungsbeschluss bestehen.

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