Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 1 Ob 142/25a
Worum es ging: Wie genau muss ich in der Klage beschreiben, was ich will?
Fachgebiete laut RIS: Konsumentenschutz und Produkthaftung, Unionsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ganz genau müssen Sie nur bei Geldforderungen sein. Bei anderen Begehren genügt es, wenn sich nach dem üblichen Sprachgebrauch und den örtlichen Gepflogenheiten erkennen lässt, was Sie verlangen. Die Anforderungen dürfen nicht überspannt werden.
Verbotene Spiele begründen überhaupt keine Verbindlichkeit. Verlorene Einsätze können Sie deshalb zurückfordern, weil die Zahlung nicht zur Bewirkung der verbotenen Handlung, sondern als Einsatz erbracht wurde. Umgekehrt ist bei der Rückabwicklung auch ein bereits ausbezahlter Gewinn zurückzuzahlen, damit kein Anreiz zur Teilnahme entsteht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 23.07.2025, 4 R 97/25a-23
Zitierte Paragrafen
ZPO § 226 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
27 Absätze, 6.083 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.09.2025
Geschäftszahl
1Ob142/25a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*, vertreten durch die Gottgeisl & Leinsmer Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei N* Ltd., *, Malta, vertreten durch die Mag. Simon Wallner Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen 41.726 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. Juli 2025, GZ 4 R 97/25a-23, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Der Antrag auf Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu C-9/25 und C-440/23 wird abgewiesen.
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