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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.09.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 8 ObA 41/25z

Worum es ging: Kann mich der Betrieb im Probemonat jederzeit gehen lassen?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wurde ein Dienstverhältnis auf Probe vereinbart, kann es vom Arbeitgeber wie von Ihnen jederzeit beendet werden. Dafür ist keine zusätzliche Vereinbarung über die freie Auflösung nötig. Das Gesetz ordnet das ausdrücklich so an.

Ein Arbeitsverhältnis auf Probe darf höchstens einen Monat dauern. In dieser Zeit können beide Seiten das Arbeitsverhältnis ohne Angabe eines Grundes sofort beenden. Die Probezeit dient dazu, dass der Arbeitgeber Ihre Eignung prüfen und Sie den Betrieb kennenlernen können.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1158 ArbVG § 105 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

20 Absätze, 3.608 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.09.2025

Geschäftszahl

8ObA41/25z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichter Mag. Elke Wostri (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Nicolai Wohlmuth (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei D* K*, vertreten durch Dr. Paulina Andrysik-Michalska, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei S* GmbH, *, vertreten durch Mag. Wolfgang Andreas Orsini und Rosenberg, Rechtsanwalt in Wien, wegen Entlassungs-, in eventu Kündigungsanfechtung, in eventu Feststellung des aufrechten Bestandes eines Arbeitsverhältnisses, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. Juli 2025, GZ 8 Ra 36/25k-24.1, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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