ABGB § 1158
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ja, das ist möglich, aber der Maßstab ist streng. Eine Kündigung ist nur dann sittenwidrig, wenn Ihr Arbeitgeber sie aus gänzlich unsachlichen Beweggründen ausgesprochen hat, etwa allein wegen Ihrer gewerkschaftlichen Betätigung. Gibt es auch einen sachlichen Grund, reicht das nicht.
Kündigung und Entlassung wirken erst in dem Zeitpunkt, in dem die Erklärung bei Ihnen ankommt. Eine Entlassung kann nicht rückwirkend ausgesprochen werden.
Reiht Ihr Arbeitgeber mehrere befristete Verträge aneinander, ist das Arbeitsverhältnis wie ein unbefristetes zu behandeln. Anders ist es nur, wenn besondere wirtschaftliche oder soziale Gründe diese Aneinanderreihung rechtfertigen.
Ob Ihre Kündigung unzulässig erschwert wird, hängt nicht von der Länge Ihrer Kündigungsfrist ab. Entscheidend ist, dass für beide Seiten gleiche Fristen gelten und die Kündigung auch sonst nicht erschwert wird, etwa durch den Verfall einer Kaution, durch Vertragsstrafen, durch den Wegfall von Erfolgsbeteiligungen oder durch die Pflicht, bereits erhaltene Leistungen zurückzuzahlen.
Eine Kündigung, die beim anderen angekommen ist, kann nicht einseitig zurückgenommen werden. Hat der Arbeitgeber irrtümlich eine zu kurze Frist gewählt, kann er auch nicht nachträglich erklären, die Kündigung gelte eben für den nächsten zulässigen Termin und das Arbeitsverhältnis dauere bis dahin an.
Aneinandergereihte befristete Verträge sind nur zulässig, wenn besondere soziale oder wirtschaftliche Gründe sie im Einzelfall rechtfertigen. Dass Sie aus Sorge um den Arbeitsplatz einer weiteren Befristung zugestimmt haben, ist kein solcher Grund. Auch eine allgemeine Personalreduktion rechtfertigt es nicht, gerade Ihnen die Nachteile einer weiteren Befristung aufzubürden, wenn Ihre Arbeitskraft weiter gebraucht wird.
Ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis muss nicht unbedingt nach dem Kalender begrenzt sein. Seine Dauer muss aber von vornherein objektiv festgelegt sein und darf nicht von der Willkür der Vertragsparteien abhängen.
Auch wenn ein Arbeitsverhältnis auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen ist, können Sie und der Arbeitgeber vereinbaren, dass es vorher gekündigt werden darf. Eine solche Vereinbarung ist zulässig.
Nein, ein befristetes Dienstverhältnis kann seiner Natur nach nicht gekündigt werden, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Kündigt der Arbeitgeber trotzdem, stehen Ihnen dieselben Ansprüche zu wie bei einer unberechtigten vorzeitigen Beendigung.
Ein Arbeitsverhältnis auf Probe darf höchstens einen Monat dauern. In dieser Zeit können beide Seiten das Arbeitsverhältnis ohne Angabe eines Grundes sofort beenden. Die Probezeit dient dazu, dass der Arbeitgeber Ihre Eignung prüfen und Sie den Betrieb kennenlernen können.
Nein. Wird das Dienstverhältnis im Probemonat gelöst, entstehen daraus keine Ansprüche, gleichgültig ob es einen wichtigen Grund gab oder gar keinen. Das gilt auch, wenn der Vertrag schon vor dem ersten Arbeitstag aufgelöst wird.
Eine Kündigung ist eine einseitige Erklärung, die beim anderen ankommen muss. Sie beendet ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Arbeitsverhältnis für die Zukunft. Die Zustimmung der anderen Seite braucht es dafür nicht.
Eine Kündigung wird so beurteilt, wie sie der Empfänger nach dem Wortlaut und dem Zweck bei sachlicher Betrachtung verstehen konnte. Was der Erklärende in Wahrheit gemeint hat, spielt grundsätzlich keine Rolle.
Eine bereits ausgesprochene Kündigung kann ohne Ihre Zustimmung nicht mehr zurückgenommen werden. Das gilt auch dann, wenn die gewählte Frist dem Gesetz nicht entspricht. Nur wenn die Kündigung im Augenblick der Erregung ausgesprochen und sofort widerrufen wird, ist das anders.
Eine falsche Erklärung, mit der ein Arbeitsverhältnis beendet wird, können Sie nur sofort zurücknehmen. Danach geht es nur noch, wenn die andere Seite zustimmt.
Die Kündigungsgründe müssen im Kündigungsschreiben angeführt sein. Andere Gründe kann der Arbeitgeber später nicht nachschieben, um die Kündigung zu rechtfertigen.
Ja. Auch bei einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Zeit dürfen Sie und Ihr Arbeitgeber vereinbaren, dass vor Ablauf der Frist gekündigt werden kann. Das gilt für beide Seiten und auch bei Saisonarbeit.
Eine Kündigung ist an keine bestimmte Form gebunden. Sie kann schriftlich, mündlich oder unter Umständen auch durch schlüssiges Verhalten ausgesprochen werden.
Ja, wenn Ihre Kündigung in Wahrheit ein Austritt aus wichtigem Grund war. Voraussetzung ist, dass für den Arbeitgeber klar erkennbar war, dass Sie sich auf einen wichtigen Grund berufen und nicht bloß gewöhnlich kündigen. Der Grund muss der tatsächliche Anlass der Beendigung gewesen sein.
Ja. Eine Entlassung beendet Ihr Dienstverhältnis sofort, selbst wenn es dafür keinen wichtigen Grund gab. Sie können dann Schadenersatz verlangen, haben aber keinen Anspruch mehr auf Weiterbeschäftigung und laufenden Lohn. Dasselbe gilt umgekehrt für einen unberechtigten Austritt.
Wer kündigt. Die kündigende Seite trägt in der Regel das Risiko, dass die Erklärung ordnungsgemäß zugeht. Nur wer sich dem Zugang absichtlich oder gegen Treu und Glauben entzieht, muss sich behandeln lassen, als hätte er die Erklärung rechtzeitig erhalten.
Ja. Die erste Befristung eines Arbeitsvertrags ist grundsätzlich erlaubt. Schon bei der ersten Verlängerung auf bestimmte Zeit wird aber geprüft, ob damit zu Ihrem Nachteil der Kündigungsschutz oder andere Schutzbestimmungen umgangen werden sollen.
Ja, wenn das vereinbart wurde. Auch bei einem Saisonarbeitsverhältnis mit genau festgelegtem Enddatum kann zusätzlich eine Kündigungsmöglichkeit vereinbart werden, solange Gesamtdauer und Kündigungsfrist in einem vernünftigen Verhältnis stehen. Entspricht die Frist jener des Kollektivvertrags für unbefristete Verhältnisse, ist sie angemessen. Der Kollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe verbietet eine solche Vereinbarung nicht.
Eine Befristung kann nach dem Kalender festgelegt sein oder an ein bestimmtes Ereignis anknüpfen, dessen Eintritt bei der Vereinbarung feststeht. Es genügt, wenn der Endzeitpunkt objektiv feststellbar ist und die Vertragsparteien ihn nicht willkürlich beeinflussen können.
Ja, das kann passieren. Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet zwar ohne Kündigung von selbst. Der Arbeitgeber muss aber unmissverständlich zu erkennen geben, dass er es nicht fortsetzt; sonst entsteht durch die Weiterbeschäftigung ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit.
Wird ein Probedienstverhältnis beendet, weil die Arbeitnehmerin schwanger ist, verstößt das gegen das Gleichbehandlungsgesetz. Diese Beendigung wird dabei wie eine Kündigung oder Entlassung behandelt, also als benachteiligende Beendigung.
Ja, wenn eine Kündigungsmöglichkeit vereinbart wurde und sie in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer der Befristung steht. Hält die vereinbarte Frist oder der Termin die gesetzlichen Vorgaben nicht ein, wird die Vereinbarung dadurch meist nicht unwirksam. Bei der Berechnung der Kündigungsentschädigung treten dann dieselben Folgen ein wie bei einem unbefristeten Vertrag.
Ja. Auch nach dem Ende eines Vertragsverhältnisses müssen die Partner dafür sorgen, dass der anderen Seite daraus keine Nachteile entstehen. Im Arbeitsverhältnis gilt das als nachwirkende Treue- und Fürsorgepflicht; mit zunehmendem zeitlichem Abstand verliert sie an Bedeutung.
Nein, nicht unbedingt. Ist ein Endtermin nur für den Fall vorgesehen, dass vorher ordnungsgemäß gekündigt wird, liegt in Wahrheit ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vor. Es endet dann nur durch eine Kündigung.
Nein. Spricht der Arbeitgeber eine Kündigung aus, verzichtet er damit endgültig darauf, denselben Sachverhalt als Entlassungsgrund zu verwenden. Ob er es gut meinte oder das Recht nicht kannte, spielt keine Rolle. Zurücknehmen kann er diesen Verzicht nicht mehr.