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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 15.10.2025

OGH 1 Nc 42/25d

Worum es ging: Gilt der Gerichtswechsel auch für meinen Antrag auf Verfahrenshilfe?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wollen Sie den Staat wegen eines Fehlers von Gericht oder Behörde klagen und beantragen Sie zunächst Verfahrenshilfe, gilt schon dafür die Regel über die Bestimmung eines anderen Gerichts. Auch über diesen Antrag entscheidet also nicht das betroffene Gericht selbst.

Stellen Sie immer wieder unzulässige Anträge auf Verfahrenshilfe, muss das Gericht darüber nicht jedes Mal förmlich entscheiden. Dasselbe gilt für wiederholte unzulässige Anträge, mit denen ein Richter abgelehnt wird.

Besteht ein Schriftsatz aus verworrenen, unklaren oder zwecklosen Ausführungen und lässt er kein Begehren erkennen, oder erschöpft er sich in der Wiederholung bereits erledigter Punkte, wird er ohne Verbesserungsversuch zurückgewiesen. Sie müssen dabei darauf hingewiesen werden, dass jede weitere Eingabe mit demselben Mangel künftig ohne Entscheidung und ohne inhaltliche Behandlung nur zum Akt genommen wird.

Zitierte Paragrafen

ZPO § 6a ZPO § 86a

Entscheidungstext

26 Absätze, 4.463 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

15.10.2025

Geschäftszahl

1Nc42/25d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Steger und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der beim Landesgericht Salzburg zu AZ 7 Nc 5/25z anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers K*, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Voraussetzungen des § 9 Abs 4 AHG für die Bestimmung eines außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Linz gelegenen Landesgerichts durch den Obersten Gerichtshof liegen nicht vor.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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