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Zivilprozessordnung · Fassung ab 01.07.2018

ZPO § 6a

§ 6a. Ergeben sich bei einer Partei, die der inländischen Pflegschaftsgerichtsbarkeit (§ 110 JN) unterliegt, Anzeichen dafür, dass sie aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit dieses Gerichtsverfahren nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann, so ist das Pflegschaftsgericht zu verständigen. Das Pflegschaftsgericht hat dem Prozeßgericht ehestens mitzuteilen, ob ein (einstweiliger) Erwachsenenvertreter bestellt oder sonst eine entsprechende Maßnahme getroffen wird. An die Entscheidung des Pflegschaftsgerichts ist das Prozeßgericht gebunden. Der § 6 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichts unterbrochen. Erst wenn feststeht, ob eine Erwachsenenvertretung bestellt wird, geht es weiter. Das gilt auch dann, wenn bereits ein Rechtsmittelverfahren läuft.

Es kann nachträglich in Ordnung gebracht werden. Dafür muss der bestellte Erwachsenenvertreter ausdrücklich erklären, dass er das bisherige Verfahren genehmigt; er ist dazu aufzufordern. Dass die betroffene Person durch einen Anwalt vertreten war, genügt für sich allein nicht, wenn sie den Prozess von Anfang an nicht überblicken konnte.

Nein. Darüber entscheidet allein das Pflegschaftsgericht; das Gericht, das den Streit führt, hat es nur zu verständigen und ist an dessen Entscheidung gebunden. Das gilt auch für die höheren Gerichte, selbst wenn der Einwand erst dort erhoben wird.

Nein. Wenn Sie im Prozess geklagt werden und Ihr Vertreter die bisherige Prozessführung nachträglich genehmigt, muss das Pflegschaftsgericht dem nicht zustimmen. Das gilt auch dann, wenn sich diese Genehmigung für Ihre Erfolgsaussichten nachteilig auswirkt.

Nein. Hat das Erstgericht Ihr Verfahren unterbrochen und bestätigt das Rekursgericht diesen Beschluss zur Gänze, ist die Sache endgültig erledigt. Das gilt selbst dann, wenn es dabei um eine bedeutsame Rechtsfrage ginge.

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